von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 076, Zeilen: 01-05 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 06-12 |
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[Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige] Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat. |
Selbst wenn im Jahre 1986 mit der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahre 1993 wichtige Vertragsfortentwicklungen, die immerhin zur Gründung der Europäischen Union führten, im Wege der herkömmlichen, schrittweisen und regierungsseitig zu Stande gekommenen Vertragsergänzung erfolgt sind, kann doch nicht übersehen werden, dass der Verfassungsentwurf den Prozess, der zur Unterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte geführt hatte, ins Rollen gebracht hat. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 076, Zeilen: 06-21 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 12-27 |
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Die Einheitliche Europäische Akte hatte bekanntlich eine nennenswerte Anzahl von Vorschlägen aus dem Spinelli-Entwurf übernommen (und etwa die Stellung des Europäischen Parlaments durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit bei der Rechtsetzung deutlich verbessert). [179] Zudem hat der Verfassungsentwurf – wie der Entwurf aus dem Jahre 1994 – die trivialen, aber nicht minder bedeutsamen Funktionen erfüllt, den Staats- und Regierungschefs wiederkehrend konstitutionelle Desiderata vor Augen zu führen und den Unionsbürgern deutlich zu machen, dass die Konstitutionalisierung der Europäischen Union und damit ihre zunehmende Demokratisierung und die Erhöhung ihrer Legitimation und Transparenz grundsätzlich nicht am Parlament und seinen Mitgliedern scheitert und auf keinen Fall an den Parlamenten vorbei erfolgen kann. [180] Bis zur Umsetzung dieses ehrgeizigen Anspruches in die Wirklichkeit sollte es jedoch noch ein langer und steiniger Weg sein – auch des Interessenabgleichs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Eine bedeutungsvolle Etappe auf diesem Weg bildete die Verfassungsdiskussion des Jahres 1994. |
Die Einheitliche Europäische Akte hatte bekanntlich eine nennenswerte Anzahl von Vorschlägen aus dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments übernommen und zum Beispiel die Stellung des Europäischen Parlaments durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit bei der Rechtsetzung deutlich verbessert. Der Verfassungsentwurf hat aber darüber hinaus, wie der Entwurf aus dem Jahre 1994, die wichtige Funktion erfüllt, den Staats- und Regierungschefs immer wieder konstitutionelle Desiderata vor Augen zu führen und den Unionsbürgern deutlich zu machen, dass die Konstitutionalisierung der Europäischen Union und damit ihre zunehmende Demokratisierung und die Erhöhung ihrer Legitimation und Transparenz nicht am Parlament und seinen Mitgliedern scheitert und auf keinen Fall an den Parlamenten vorbei erfolgen kann. [14] Es sollte jedoch noch ein langer und steiniger Weg – auch des Interessenabgleichs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten - sein, bis dieser Anspruch in die Wirklichkeit umgesetzt werden konnte. Eine wichtige Etappe auf diesem Weg bildete die Verfassungsdiskussion des Jahres 1994. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 76, Zeilen: 101-111 |
Original: Seite(n): 8,9, Zeilen: 32,1-11 |
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[179] Die EEA bereitete letztlich die Europäische Union vor. Eine Union wird bereits als Ziel in der Präambel genannt. Einige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge bestanden in einer Verankerung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit und des Europäischen Rates, einer Änderung des Beschlussverfahrens des Rates für den Binnenmarkt, der Einführung neue Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technologie. Allerdings wurden andere Ziele noch nicht erreicht: Auf das Einstimmigkeitsprinzip wurde noch nicht vollständig verzichtet und die erweiterten Rechte des EP machten dieses noch nicht zu einem „klassischen“ Parlament. Die zwölf damaligen Mitgliedstaaten unterzeichneten die EEA 1986; am 1.Juli 1987 trat sie in Kraft. (Abdruck bei A. Schäfer (Hrsg.), Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union. Herausragende Dokumente von 1930 bis 2000, 200,II.30). |
3.10. Einheitliche Europäische Akte, 1986/1987 Aus den sich an diesen Entwurf anschließenden Diskussionen ging 1986/1987 die Einheitliche Europäische Akte (EEA) hervor, die die Europäische Union vorbereitete. Eine Union wird bereits als Ziel in der Präambel genannt. Einige wesentliche Änderungen der Gemeinschaftsverträge bestanden in einer Verankerung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit und des Europäischen Rates, einer Änderung des Beschlussverfahrens des Rates für den Binnenmarkt, der Einführung neue Aufgaben in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technologie. Allerdings wurden andere Ziele noch nicht erreicht: Auf das Einstimmigkeitsprinzip wurde noch nicht vollständig verzichtet und die erweiterten Rechte des EP machten dieses noch nicht zu einem „klassischen“ Parlament. Die zwölf damaligen Mitgliedstaaten unterzeichneten die EEA 1986; am 1. Juli 1987 trat sie in Kraft. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.30). |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 076, Zeilen: 112-114 |
Original: Seite(n): 33, Zeilen: 101-103 |
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[180] Eine eingehende und umfangreiche – auch empirische – Analyse liefert auch A. Maurer, Parlamentarische Demokratie in der Europäischen Union. Der Beitrag des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, 2002. |
[14] Eine eingehende und umfangreiche – auch empirische – Analyse liefert neuestens Andreas Maurer, Parlamentarische Demokratie in der Europäischen Union, Der Beitrag des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, 2002. |
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