von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 74, Zeilen: 1-4 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 37-40 |
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[Kritiker vermuteten, Spinelli habe eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vorzunehmen gewollt, so dass] den "Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt". Hinter der Fassade der gemäßigten Formulierungen, mit der nationale Empfindlichkeiten geschont werden sollten, verbarg sich also nicht die Fortsetzung der alten Gemeinschaft, denn organistatorisch wurde beim Nullpunkt angefangen. [172] |
Kritiker vermuteten, Spinelli wolle eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vornehmen, so dass den „Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt“. Hinter der Fassade der gemäßigten Formulierungen, mit der nationale Empfindlichkeiten geschont werden sollten, verbarg sich also nicht die Fortsetzung der alten Gemeinschaft, denn organisatorisch wurde beim Nullpunkt angefangen. [62] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 05-11 |
Original: Seite(n): 32, Zeilen: 01-07 |
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Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden „Zielekatalog“, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität. |
Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden Zielekatalog, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 12-22 |
Original: Seite(n): 32, Zeilen: 08-19 |
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Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 wurde vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. (3) Verlauf und Ergebnisse der Diskussion Das am 17. Juni 1984 neu gewählte Europäische Parlament wurde in der dem Verfassungsentwurf beigefügten Entschließung aufgefordert, alle geeigneten Kontakte und Treffen mit den nationalen Parlamenten zu organisieren und jede andere dienliche Initiative zu ergreifen, um die Haltungen und Standpunkte der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Dieses Verfahren war erforderlich, weil es sich bei dem Vertragsentwurf ja gerade nicht um einen nach völkerrechtlichen Grundsätzen von den Regierungen erarbeiteten Text handelte, der den Parlamenten automatisch und zwingend zur Ratifizierung zugeleitet werden musste. [173] |
(3) Verlauf und Ergebnisse der Diskussion Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 wurde vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. Das am 17. Juni 1984 neu gewählte Europäische Parlament wurde in der dem Verfassungsentwurf beigefügten Entschließung aufgefordert, alle geeigneten Kontakte und Treffen mit den nationalen Parlamenten zu organisieren und jede andere dienliche Initiative zu ergreifen, um es zu ermöglichen, die Haltungen und Standpunkte der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Dieses Verfahren war erforderlich, weil es sich bei dem Vertragsentwurf ja gerade nicht um einen nach völkerrechtlichen Grundsätzen von den Regierungen erarbeiteten Text handelte, der den Parlamenten automatisch und zwingend zur Ratifizierung zugeleitet werden musste. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 23-28 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 20-26 |
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Offensichtlich hatte Spinelli die Strategie verfolgt, von der traditionellen Methode des Völkerrechts abzuweichen. Bereits eine Zwei-Drittel-Mehrheit der EG- Bevölkerung sollte den Vertrag ratifizieren können, während die Regierungen lediglich das Datum des Inkrafttretens beschließen sollten (Art. 82). Dementsprechend befürchteten die Regierungen eine „natürliche Koalition der Parlamente gegen die Exekutiven" [174]. |
Spinelli hatte die Strategie verfolgt, von der traditionellen Methode des Völkerrechts abzuweichen: [...]. Bereits eine Zwei-Drittel-Mehrheit der EG-Bevölkerung sollte den Vertrag ratifizieren können, während die Regierungen lediglich das Datum des Inkrafttretens beschließen sollten (Art. 82). Folglich befürchteten die Regierungen eine „natürliche Koalition der Parlamente gegen die Exekutiven“ [66]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 74, Zeilen: 29-31 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 7-9 |
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Letztlich waren jedoch die zentralistischen Tendenzen ausschlaggebend für das Scheitern der Entwurfes. [sic] Sobald die Beteiligten nämlich den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse" erkannten hatten, rückte der erforderliche [europäische Konsens in unerreichbare Ferne. [Fn 175]] |
Diese zentralistischen Tendenzen waren ausschlaggebend für das Scheitern beider Entwürfe. Sobald die Beteiligten den „Unterwerfungscharakter der supranationalen Beschlüsse“ erkannten, rückte der europäische Konsens in weite Ferne. [Fn 63] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 101-102 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 103-104 |
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[172] Vgl. nur U. Everling, Zur Rechtsstruktur einer Europäischen Verfassung, in: Integration, 1/1984, S. 12ff., 13 sowie 23. |
[62] Everling, Ulrich: "Zur Rechtsstruktur einer Europäischen Verfassung", in: Integration, 7. Jg. 1/84, 1984, S.12-23, vgl. hier S. 13 und 23. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 103-106 |
Original: Seite(n): 32, Zeilen: 20-23 |
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[173] Die Diskussion, die zum Verfassungsentwurf geführt hatte, hat wesentlich dazu beigetragen, die Fronten zwischen denjenigen, die vertragsimmanente Reformen für vordringlich hielten und denjenigen, die auf einen vollständigen Neuansatz für die Fortentwicklung der Integrationen eintraten, zu klären. |
Die Diskussion, die zum Verfassungsentwurf geführt hatte, hat wesentlich dazu beigetragen, die Fronten zwischen denjenigen, die vertragsimmanente Reformen für vordringlich hielten und denjenigen, die auf einen vollständigen Neuansatz für die Fortentwicklung der Integrationen eintraten, zu klären. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 074, Zeilen: 107-108 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 107 |
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[174] M. Garthe, Weichenstellung zur Europäischen Union? Der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments und sein Beitrag zur Überwindung der EG-Krise, 1989, S. 87. |
[66] Garthe: Weichenstellung..., 1989, a.a.O., S. 87. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
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