von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 01-06 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 22-27 |
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[Bezüglich] der Mehrheitserfordernisse ist festzuhalten, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte. Beachtlich ist, wie sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten verhielt. |
Bezüglich der Mehrheitserfordernisse ist festhaltensewrt, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte. Bemerkenswert ist, wie sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten verhielt. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 06-08 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 18-19 |
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So sollte auch die Begrenzungsfunktion [170] europäischer Hoheitsgewalt gegenüber dem Unionsbürger mittels einer Verfassung erweitert werden. |
Auch die Begrenzungsfunktion europäischer Hoheitsgewalt gegenüber dem Unionsbürger sollte mittels einer Verfassung erweitert werden. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 08-15 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 27-34 |
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Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch neben dem Beitritt der Union zur EMRK vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle. [171] |
Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 Abs. I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch ausdrücklich vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 16-22 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 26-37 |
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Allerdings hatte der Entwurf angesichts der Organisationsfunktion auch Defizite. Gerade die Kompetenzabgrenzung wurde als unzureichend kritisiert. Weder war der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, Spinelli habe eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vorzunehmen gewollt, so dass [den "Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt".] |
Dennoch wurde gerade die Kompetenzabgrenzung sowohl 1984 und 1994 als unzureichend kritisiert. Im Spinelli-Entwurf war weder der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, Spinelli wolle eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vornehmen, so dass [den „Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt“]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 73, Zeilen: 101-119 |
Original: Seite(n): 5,6, Zeilen: 29-39, 1-2, 101-103 |
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[170] Unter Begrenzungsfunktion ist in diesem Kontext (vgl. auch C. Walter, Die Folgen der Globalisierung für die europäische Verfassungsdiskussion, in: DVBI, 2000, S. lff,5) zu verstehen, dass die Verfassung neben ihrer Aufgabe, Herrschaft zu legitimieren und zu organisieren, die Rechte des Einzelnen vor der von der Mehrheit errichteten Herrschaft schützt. Sie schreibt verbindliche Grund- und Bürgerrechte fest, die die Freiheit des Einzelnen garantieren und bewahren sollen und die zu diesem Zweck nicht von einer Mehrheit widerrufbar sind. Dabei ist essentiell, dass wesentliche Grundrechte wie etwa die im Grundgesetz festgelegte Menschenwürde, Art. 1 I GG, ein „unaufgebbares Naturrecht“ (vgl. W. Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 4. Aufl. 1996, S.44) darstellen. Diese von der Gesellschaft wechselseitig zuerkannten Rechte schützen somit die Minderheit vor der "Tyrannei der Mehrheit" und begrenzen andererseits die Freiheit des Einzelnen, wenn er den in der Verfassung festgelegten Grundkonsens der Gesellschaft gefährdet. Die jeweilige Ausgestaltung der Grundrechte hängt stark von den Entstehungsbedingungen der Verfassung selbst ab. Beispielsweise bekennen sich jene Verfassungen, welche nach Diktaturen entstanden sind, ausführlicher zum Demokratieprinzip und den Menschenrechten (wie die deutsche, italienische, spanische und portugiesische) als andere (wie etwa die französische), s. dazu A. Kimmel, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Verfassungsstrukturen, in: O.W.Gabriel/F.Brettschneider, (Hrsg.), Die EU-Staaten im Vergleich. Strukturen, Prozesse, Inhalte, 1994, S. 23 ff., 24. |
Begrenzungsfunktion Neben ihrer Aufgabe, Herrschaft zu legitimieren und zu organisieren, schützt die Verfassung die Rechte des Einzelnen vor der von der Mehrheit errichteten Herrschaft. Sie schreibt verbindliche Grund- und Bürgerrechte fest, die die Freiheit des Einzelnen garantieren und schützen sollen und die zu diesem Zweck nicht von einer Mehrheit widerrufbar sind. Dazu ist es wichtig, dass essentielle Grundrechte wie z. B. die im Grundgesetz festgelegte Menschenwürde ein „unaufgebbares Naturrecht“ [Fn 21: Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 1996, S. 44.] darstellen. Diese von der Gesellschaft wechselseitig zuerkannten Rechte schützen somit die Minderheit vor der Tyrannei der Mehrheit und begrenzen andererseits die Freiheit des Einzelnen, wenn er den in der Verfassung festgelegten Grundkonsens der Gesellschaft gefährdet. Die jeweilige Ausgestaltung der Grundrechte hängt stark von den Entstehungsbedingen der Verfassung selbst ab. Beispielsweise bekennen sich jene Verfassungen, welche nach Diktaturen entstanden sind, ausführlicher zum Demokratieprinzip und den Menschenrechten (wie die deutsche, italienische, spanische und portugiesische) als andere (wie die französische). [Fn 22: Vgl. Kimmel, Andreas: „Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Verfassungsstrukturen“, in: Gabriel, Oscar W./ Brettschneider, Frank (Hrsg.): Die EU-Staaten im Vergleich. Strukturen, Prozesse, Inhalte. Bonn, 1994, S. 23-42, hier S. 24. ] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 120-122 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 34-37 |
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[171] Nahezu 20 Jahre später sollte der umgekehrte Weg beschritten werden, indem man zuerst eine Grundrechte-Charta erarbeitete, um sich erst anschließend mit deren Einfügung in eine Verfassung auseinanderzusetzen. |
Interessant ist, dass man nahezu 20 Jahre später genau den umgekehrte Weg gegangen ist, indem man zuerst eine Grundrechte-Charta erarbeitete, um sich erst anschließend mit deren Einfügung in eine Verfassung auseinanderzusetzen. |
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(Sichtungsergebnis: Gut)
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