von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 071, Zeilen: 01-23 |
Original: Seite(n): 29-30, Zeilen: 10-26;01-08 |
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Vergleichbare Initiativen innerhalb des Europäischen Parlaments gewannen bereits nach dessen erster Direktwahl im Jahre 1979 an Schubkraft. Einflussreiche Kreise hielten es nach der ersten Direktwahl für eine historische Pflicht, als erstes von den europäischen Bürgern direkt gewähltes Parlament einen Entwurf für eine Union vorzulegen, der anschließend den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Hervorzuheben ist vor allem der italienische Abgeordnete A. Spinelli, der vehement für diese Initiative kämpfte. Einen ersten Erfolg und Höhepunkt konnte Spinelli mit dem Beschluss des Plenums des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 1981 erzielen, welcher vorsah, einen Institutionellen Ausschuss im Europäischen Parlament einzurichten, der Vorschläge für die Verwirklichung einer Europäischen Union erarbeiten sollte. Im September 1983 legte der Institutionelle Ausschuss den Vorentwurf eines Vertrages vor. Unter Mitwirkung der so genannten Juristenkommission (vertreten durch die Professoren Hilf, Jacobs, Jaqué und Capotori) entstand schließlich ein endgültiger Entwurf, den das Europäische Parlament am 14. Februar 1984 mit großer Mehrheit verabschiedete. [167] (2) Grundgedanken des Verfassungsentwurfs des Europäischen Parlaments Von anderen vorherigen und auch nachfolgenden Textentwürfen unterscheidet sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 sowohl hinsichtlich seiner Legitimation als auch in Bezug auf seine inhaltliche Architektur und Geschlossenheit. Die Initiative des Europäischen Parlaments war als Akt echter Verfassunggebung intendiert, der sich mit anderen bisherigen Entwürfen nicht vergleichen ließ. |
So ist es auch kein Zufall, dass entsprechende Initiativen innerhalb des Europäischen Parlaments vor allem nach dessen erster Direktwahl im Jahre 1979 an Schubkraft gewonnen hatten. Das Europäische Parlament hielt es nach der ersten Direktwahl für seine historische Pflicht, als erstes von den europäischen Bürgern direkt gewähltes Parlament einen Entwurf für eine Union vorzulegen, der anschließend den Mitgliedsstaaten zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Innerhalb des Europäischen Parlaments war es vor allem der italienische Abgeordnete Altiero Spinelli, der vehement für diese Initiative kämpfte. Einen ersten Erfolg und Höhepunkt konnte Spinelli mit dem Beschluss des Plenums des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 1981 erzielen, welcher vorsah, dass ein Institutioneller Ausschuss im Europäischen Parlament eingerichtet werden sollte, der Vorschläge für die Verwirklichung einer Europäischen Union erarbeiten sollte. Im September 1983 legte der Institutionelle Ausschuss den Vorentwurf eines Vertrages vor. Unter Mitwirkung der so genannten Juristenkommission (bestehend aus den Professoren Hilf, Jacobs, Jaqué und Capotori) entstand schließlich ein endgültiger Entwurf, den das Europäische Parlament am 14. Februar 1984 mit großer Mehrheit verabschiedete. [12] 2.2 Inhalt des Verfassungsentwurfs des Europäischen Parlaments Von anderen vorherigen und auch nachfolgenden Textentwürfen unterscheidet sich der Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 1984 sowohl hinsichtlich seiner Legitimation als auch in Bezug auf seine inhaltliche Architektur und Geschlossenheit. Die Initiative des Europäischen Parlaments war als großer Sprung nach vorn gedacht, als Akt echter Verfassunggebung, der sich mit anderen bisherigen Entwürfen nicht vergleichen lässt. [13] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 71, Zeilen: 23-26 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 29-31 |
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Laut Spinelli verstand sich das erste direkt gewählte Europäische Parlament als „verfassungsgebende Versammlung“, die den Unionsbürger legitim vertritt, gegenüber dem Ministerrat trotz zahlreicher Initiativen aber weitgehend machtlos geblieben war. [Fn 168] |
Laut Spinelli verstand sich das erste direkt gewählte EP als verfassungsgebende Versammlung, die den Unionsbürger legitim vertritt, gegenüber dem Ministerrat trotz zahlreicher Initiativen aber weitgehend machtlos geblieben war. [Fn 60] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 071, Zeilen: 27-29 |
Original: Seite(n): 30, Zeilen: 101-103 |
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A. Peters charakterisiert den Verfassungsentwurf 1984 (wie auch den aus dem Jahre 1994) als „in dem Sinne revolutionär“, als er sich als normativ diskontinuierlich zum geltenden Verfassungsrecht auffasste. [169] |
[13] Anne Peters, a.a.O. (Anm.8), S.492 ff. charakterisiert den Verfassungsentwurf 1984 wie auch den aus dem Jahre 1994 daher auch als „in dem Sinne revolutionär, als sie sich als normativ diskontinuierlich zum geltenden Verfassungsrecht auffassten.“ |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 071, Zeilen: 29-34 |
Original: Seite(n): 30, Zeilen: 09-16 |
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Festzuhalten ist, dass dieser Entwurf ausschließlich eine Initiative des Europäischen Parlaments darstellt. Die Regierungen hatten zur Ausarbeitung dieses Verfassungsentwurfs weder einen Auftrag erteilt noch waren sie an den Verhandlungen über die Formulierungen des Textes beteiligt. Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr mit dem selbst gesetzten Anspruch eigener Legitimation und unter Inanspruch-[nahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen. Insgesamt ein Vorgang, der von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.] |
Festzuhalten ist, dass dieser Entwurf ausschließlich eine Initiative des Europäischen Parlaments darstellt. Die Regierungen hatten zur Ausarbeitung dieses Verfassungsentwurfs weder einen Auftrag erteilt noch waren sie an den Verhandlungen über die Formulierungen des Textes beteiligt. Das Europäische Parlament hat sich diesen Aufgaben vielmehr kraft eigener Legitimation und unter Inanspruch-[nahme eines konstitutionellen Initiativrechts unterzogen, was auf jeden Fall von einem beachtlichen parlamentarischen Selbstbewusstsein zeugte.] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 071, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 29, Zeilen: 101-103 |
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[167] Vgl. ABl. Nr. C 77/1984, S. 33, abgedruckt auch in: Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Hrsg.), Verfassungsentwürfe für die Europäische Union, Texte und Materialien, Bd. 35 (2002), S. 3 ff. |
[12] Vgl. ABl. Nr. C 77/1984, S. 33, abgedruckt auch in: Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Hrsg.), Verfassungsentwürfe für die Europäische Union, Texte und Materialien, Bd. 35 (2002), S. 3 ff. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 71, Zeilen: 104-105 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 104-105 |
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[168] Vgl. A. Spinelli, Das Verfassungsprojekt des Europäischen Parlaments, in: J. Schwarze (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa. Von der EG zur EU, 1984, S. 231 ff., 242. |
[60] Vgl. Spinelli, Altiero: „Das Verfassungsprojekt des Europäischen Parlaments“, in: Schwarze: Eine Verfassung..., 1984, a.a.O., S. 231-251, hier S. 242. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 071, Zeilen: 106-106 |
Original: Seite(n): 30, Zeilen: 101 |
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[169] A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001, S. 492 f. |
[13] Anne Peters, a.a.O. (Anm.8), S.492 ff. |
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