von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 070, Zeilen: 1-12 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 16-26 |
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Er hielt den „funktionalen" Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz (GG) wollte Innboden versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben." Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern." [165] Er sah die Organe „Rat" (als Regierung), „Europäische Versammlung" — bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) — sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22--25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten.[166] |
Imboden hielt den „funktionalen“ Ansatz der EWG, bei dem die Einheit letztlich durch gemeinschaftliche Ausübung von Funktionen erreicht werden soll, für unzulänglich. In Anlehnung an die Verfassungen der USA, der Schweiz und das deutsche Grundgesetz wollte Imboden versuchen, „den noch schwer fassbaren konkreten funktionellen Inhalten ein festes politisches Gefäß zu geben.“ Diese Ordnung sollte der Gemeinschaft „über situationsbedingte Erfolge und Misserfolge hinaus innere und äußere Beständigkeit sichern.“ [8] Er sah die Organe „Rat“ (als Regierung), „Europäische Versammlung“ – bestehend aus Abgeordnetenhaus (Volkswahl) und Senat (Länderkammer) – sowie einen Gerichtshof vor. Art. 18 gewährleistete Grundrechte und in Artikel 22-25 ist ausdrücklich eine Friedenspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten und Dritten enthalten. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.26) |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Nur Imboden wird von KT durch "Er" ersetzt. Dies hängt nur mit der vorhergehenden Erwähnung Imbodens zusammen. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 070, Zeilen: 19-26 |
Original: Seite(n): 29, Zeilen: 01-06 |
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bb) Die Verfassungsdiskussion 1984 – Das Europäische Parlament als Akteur (1) Ausgangspunkte der Debatte Es zählt zu den bemerkenswerten, wenngleich verfassungstheoretisch stringenten Begebenheiten, dass die ersten umfassenderen und inhaltlich kohärenteren Verfassungsentwürfe parlamentarischen Ursprungs sind. Das trifft sowohl auf den Verfassungsentwurf 1984 als auch auf den Verfassungsentwurf 1994 zu, die jeweils vom Europäischen Parlament vorgelegt worden sind. |
2 Die Verfassungsdiskussion 1984 2.1 Ausgangspunkte der Diskussion Bemerkens- und festhaltenswert ist, dass die ersten umfassenderen und inhaltlich kohärenteren Verfassungsentwürfe parlamentarischen Ursprungs sind. Das trifft sowohl auf den Verfassungsentwurf 1984 als auch auf den Verfassungsentwurf 1994 zu, die jeweils vom Europäischen Parlament vorgelegt worden sind. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 70, Zeilen: 105-107 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: (2. Spalte, 1. Paragraph, , letzter Satz) |
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Fn.163: Die Vorschläge fanden Zustimmung, verschwanden aber in den Schubladen und wurden zum Teil erst viele Jahre später umgesetzt. |
Die Vorschläge fanden Zustimmung, verschwanden aber in den Schubladen und wurden zum Teil erst viele Jahre später verwirklicht. |
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(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Goalgetter, Zeitstempel: 20110313144841