von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 68, Zeilen: 1-2 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 12-14 |
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Schon damals wurde daher ein Defizit an Handlungsfähigkeit (Einstimmigkeit im Rat) und an parlamentarischer Kontrolle konstatiert. |
Schon damals wurde daher ein Defizit an Handlungsfähigkeit (Einstimmigkeit im Rat) und eine Defizit an parlamentarischer Kontrolle konstatiert. (Abdruck bei Schäfer 2001 II.24.b) |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Hellriegel, Thoma haben tatsächlich einen Satz verhunzt, den KT richtig korrigiert. |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 068, Zeilen: 14-25 |
Original: Seite(n): 54, Zeilen: 38- |
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Tatsächlich haben sich die "europäischen Gründungsväter" sehr intensiv mit der Thematik der Ausgestaltung und Strukturierung der hoheitlichen öffentlichen Verbandsgewalt beschäftigt, die sie den drei Europäischen Gemeinschaften mitzugeben beabsichtigten. Sie fanden hierbei auch umfassende Unterstützung durch die Lehre wie die Fülle einschlägiger Gutachten belegt die in der zweiten Jahreshälfte 1952 von führenden deutschen Staatsrechtslehrern verfasst wurden. [Fn 157] Auslöser war die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik Deutschland auf die geplante EVG und Gegenstand der Auseinandersetzung war die von H. Kraus erhobene Forderung nach "struktureller Kongruenz und Homogenität" der hoheitlichen, öffentlichen Verbandsgewalt der EVG im Verhältnis zur Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten, im konkreten Fall jener der Bundesrepublik.[Fn 158] |
Die Gründungsväter haben sich nämlich sehr intensiv mit der Frage der Ausgestaltung und Strukturierung der hoheitlichen öffentlichen Verbandsgewalt beschäftigt, die sie den drei Europäischen Gemeinschaften mitzugeben beabsichtigten. Sie wurden dabei auch durch die Lehre intensiv unterstützt, wie die Fülle einschlägiger Gutachten belegt, die in der zweiten Jahreshälfte 1952 von führenden deutschen Staatsrechtslehrern verfasst und in der Sammelpublikation „Der Kampf um den Wehrbeitrag“[Fn 11] zusammengestellt wurden. Der Grund dafür war die vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten der Bundesrepublik Deutschland auf die geplante (supranationale) „Europäische Verteidigungsgemeinschaft“ (EVG) und der Gegenstand der Auseinandersetzung war die von Herbert Kraus erhobene Forderung nach „struktureller Kongruenz und Homogenität“ der hoheitlichen, öffentlichen Verbandsgewalt der EVG im Verhältnis zur Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten, im konkreten Fall der der Bundesrepublik.
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Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 068, Zeilen: 103-115 |
Original: Seite(n): 54, Zeilen: |
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[Fn 157] Gesammelt in den Veröffentlichungen des Instituts für Staatslehre und Politik e.V. in Mainz (Hrsg.), Der Kampf um denWehrbeitrag, Bd. 2, 2. Halbband: Das Gutachtenverfahren (30.7.–15. 12. 1952), 1953. [Fn 158] Nach der später "Lehre" genannten These von der notwendigen "strukturellen Kongruenz und Homogenität" durften gem. Art 24 Abs 1 GG deutsche Hoheitsrechte nur an solche zwischenstaatlichen Einrichtungen "übertragen" werden deren Struktur dem staatsrechtlichen rechtsstaatlichen Aufbau des nach dem GG verfassten bundesrepublikanischen Staatswesens "kongruent" ist. Die jüngste „Verfassungsdebatte“ in der Europäischen Union nahm dabei Überlegungen auf, die sich bereits 1952 im Zuge der Diskussion bezüglich der Übertragung von Hoheitsrechten Deutschlands auf die geplante EVG entspannen vgl. dazu W. Hummer, Eine Verfassung für die Europäische Union – eine Sicht aus Österreich, in: H. Timmermann (Hrsg.), Eine Verfassung für die Europäische Union. Beiträge zu einer grundsätzlichen und aktuellen Diskussion, 2001). |
[Fn 11] Veröffentlichungen des Instituts für Staatslehre und Politik e.V. in Mainz (Hrsg.), Der Kampf um den Wehrbeitrag, Bd.2, 2. Halbband: Das Gutachtenverfahren (30.7.–15.12.1952)(1953). Nach dieser Lehre durften gem. Art. 24 Abs. 1 Bonner GG deutsche Hoheitsrechte nur an solche zwischenstaatlichen Einrichtungen übertragen werden, deren Struktur dem staatsrechtlichen, rechtsstaatlichen Aufbau des nach dem GG verfassten bundesrepublikanischen Staatswesens „kongruent“ ist. Diese These von der notwendigen „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt internationaler/ supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten setzte sich letztlich aber nicht durch, und die Gründungsväter der Europäischen Gemeinschaften konzipierten eine völlig „inkongruente“ und „inhomogene“ Verbandsgewalt „sui generis“ [...]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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