von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 067, Zeilen: 01-21 |
Original: Seite(n): 12,13, Zeilen: 38-41,1-14 |
|
---|---|---|
[Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber] die Aufnahme der EMRK als "integrierten Bestandteil" vor (Art. 3). Die Kompetenzen der Gemeinschaft waren allerdings begrenzter als in den Verfassungsplänen der Europabewegung. Der "Rat der nationalen Minister", der dem Ministerrat der Montanunion und EVG entsprechen sollte, konnte in zentrale Zuständigkeitsgebiete der Gemeinschaft eingreifen (Art. 104) Auch die Außenpolitik sollte lediglich von der Gemeinschaft koordiniert werden, aber "durch einstimmigen Beschluß" des Ministerrats (Art. 69). Diese zögerlichen Formulierungen lassen eine Deutung auf den Wandel der europapolitischen Interessen zu Ungunsten eines verfassungspolitischen Integrationssprungs zu, welcher letztlich zum Scheitern des Ad-hoc-Entwurfs führte. Das Ende der Koreakrise im Jahr 1953 nahm den Antrieb zur Gründung einer EVG und EPG. Vor allem Frankreich erschien der Preis eines nationalen Souveränitätsverlustes zugunsten einer europäischen Armee zu hoch. Der Verfassungsentwurf scheiterte zusammen mit der EVG in der französischen Nationalversammlung (30. August 1954). Mit dem Entwurf wurde auch das Leitbild eines föderalen Bundesstaates ad acta gelegt, und die europäische Verfassungsdebatte ebbte zunächst ab. Die Integrationsbemühungen verlagerten sich auf den wirtschaftlichen Bereich, in dem sich die verschiedenen Motive und Interessen der Mitgliedsstaaten erfolgreicher bündeln ließen. Das Verfassungsmodell reduzierte sich auf eine rein rhetorische Figur. Leitbilder wie "Vereinigte Staaten von Europa" [Fn 151] wirkten "wie der Aufputz von Sonntagsreden" [Fn 152]. |
[Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber] die Aufnahme der EMRK als „integrierten Bestandteil“ vor (Art. 3). Die Kompetenzen der Gemeinschaft waren allerdings begrenzter als in den Verfassungsplänen der Europabewegung. Der „Rat der nationalen Minister“, der dem Ministerrat der Montanunion und EVG entsprechen sollte, konnte in zentrale Zuständigkeitsgebieten der Gemeinschaft eingreifen (Art. 104) Auch die Außenpolitik sollte lediglich von der Gemeinschaft koordiniert werden, aber „durch einstimmigen Beschluß“ des Ministerrats (Art. 69). Diese zögerlichen Formulierungen deuten auf den Wandel der europapolitischen Interessen zu Ungunsten eines verfassungspolitischen Integrationssprungs hin, welcher letztlich zum Scheitern des Ad-hoc-Entwurfs führte. Das Ende der Koreakrise im Jahr 1953 nahm den Antrieb zur Gründung einer EVG und EPG. Vor allem Frankreich erschien der Preis eines nationalen Souveränitätsverlustes zugunsten einer europäischen Armee zu hoch. Der Verfassungsentwurf scheiterte zusammen mit der EVG in der französischen Nationalversammlung. Mit dem Entwurf wurde auch das Leitbild eines föderalen Bundesstaates ad acta gelegt, und die europäische Verfassungsdebatte ebbte ab. Die Integrationsbemühungen verlagerten sich auf den wirtschaftlichen Bereich, in dem sich die verschiedenen Motive und Interessen der Mitgliedsstaaten erfolgreicher bündeln ließen. Das Verfassungsmodell reduzierte sich auf eine rein rhetorische Figur. Leitbilder wie „Vereinigte Staaten von Europa“ wirkten „wie der Aufputz von Sonntagsreden“.[Fn 58] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 67, Zeilen: 22-30 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 4-12 |
|
---|---|---|
cc) Römische Verträge (1957) Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien. Deutschland. Frankreich. Italien. Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von P.-H. Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen - anders als bei der EGKS - die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge[153] übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert.[154] |
3.7. Römische Verträge (Sechs Gründungsstaaten), 25. März 1957 Die von der Regierungskonferenz der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) unter dem Vorsitz von Paul-Henri Spaak verfassten Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) betrafen – anders als bei der EGKS – die gesamte Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Römischen Verträge übernahmen im Wesentlichen die institutionelle Gestaltung der EGKS und sahen einen Rat, eine Kommission und ein Parlament vor. Dabei war der Rat zunächst praktisch als alleiniger Gesetzgeber der Gemeinschaft konzipiert.7 |
Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 67, Zeilen: 103-105 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 101-103 |
|
---|---|---|
[Fn 152] H. Schneider, Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation - oder was sonst?, in: Integration, 3/2000. S. 171 ff., 171; siehe auch W. Weidenfeld, Europäische Verfassung für Visionäre?, in: Integration, 1/1984, S. 33 ff., S. 38. |
[Fn 58] Schneider, Heinrich: „Alternativen der Verfassungsfinalität: Föderation, Konföderation – oder was sonst?“, Integration, 23. Jg., 3/2000, S. 171-184, hier S. 171; sowie Weidenfeld, Werner: „Europäische Verfassung für Visionäre?, in: Integration, 7. Jg. 1/84, S. 33-38, S. 38. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter
(Sichtungsergebnis: Gut) Erstsichter: MoonofA
(Sichtungsergebnis: Neutral)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:MoonofA, Zeitstempel: 20110310135119