von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 39, Zeilen: 101-105 |
Original: Seite(n): 53, Zeilen: 102-108 |
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So hat auch der US-Supreme Court bereits früh festgestellt, dass die Verfassung ein Akt des Volkes und nicht von souveränen und unabhängigen Staaten geschaffen war, vgl. McCulloch v. Maryland, 17 U.S. (4 Wheat.) 316, 403 (1819) Chisholm v. Georgia, 2 U.S. (2 Dall.) 419,471 (1793); Martin v. Hunter's Lessee, 14 U.S. (1 Wheat.) 304, 324 (1816). |
E.g., the Court has read the preamble as bearing witness to the fact that the Constitution emanated from the people and was not the act of sovereign and independent States, McCulloch v. Maryland, 4 Wheat. (17 U.S.) 316, 403 (1819) Chisholm v. Georgia, 2 Dall. (2 U.S.) 419, 471 (1793); Martin v. Hunter's Lessee, 1 Wheat. (14 U.S.) 304, 324 (1816), and that it was made for, and is binding only in, the United States of America. Downes v. Bidwell, 182 U.S. 244, 251 (1901); In re Ross, 140 U.S. 453, 464 (1891). |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 39, Zeilen: 106-114 |
Original: Seite(n): 1053, Zeilen: optional, evtl. hilfreich |
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[Fn. 65] Schon seit der Antike wurden mit dem Begriff der „Verfassung“ die unterschiedlichsten Inhalte in Verbindung gebracht. Es herrschte insoweit Einigkeit als ein Staat, wolle er nicht in Anarchie verfallen, sich an bestimmte Ordnungsvorstellungen halten müsse. Freilich handelte es sich hierbei oftmals lediglich um die Fixierung real vorhandener Machtverhältnisse und obrigkeitlich gesetzter Ordnungen, die alleine auf dem Willen eines Herrschers oder vertraglichen Absprachen beruhten. Es konnte weder von einer Ordnung des gesamten Staatswesens noch von einer Einbeziehung übergeordneter, unabänderlicher Prinzipien die Rede sein. Diesbezüglich war Verfassung alleine „institutio“ und nicht constitutio“,[...] |
Schon seit der Antike wurden mit dem Begriff „Verfassung“ die unterschiedlichsten Inhalte verbunden. Einig war man sich darüber, dass ein Staat, wolle er nicht in Anarchie verfallen, sich an bestimmten Ordnungsvorstellungen orientieren müsse. Hierbei handelte es sich aber oft nur um die Festschreibung real vorhandener Machtverhältnisse und obrigkeitlich gesetzter Ordnungen, die alleine auf dem Willen eines Herrschers oder vertraglichen Absprachen beruhten. Von der Ordnung des gesamten Staatswesens und seiner Durchdringung mit unumstößlichen, vorstaatlichen Prinzipien konnte hier freilich noch nicht gesprochen werden. Verfassung in diesem Sinne war alleine „institutio“ und nicht „constitutio“. |
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