von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 31, Zeilen: 113-117 |
Original: Seite(n): 280, Zeilen: 37-43 |
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Für die Wahl zum Repräsentantenhaus, dem einzigen Bundesorgan, das nach der ursprünglichen Verfassung direkt gewählt werden musste, galt die Bestimmung, dass die Qualifikationen für die Wähler nicht höher angesetzt werden dürften als für das „populäre“ Haus des jeweiligen Einzelstaates (Art. I § 2 par 1 der Verfassung). Dem Kongress wurde lediglich das Recht eingeräumt, die von den Einzelstaaten geregelten „Zeiten, Orte und [Art“ der Wahlen zu ändern (Art. I §4 par. 1 der Verfassung). Vgl. auch K.L. Shell, Die Verfassung von 1787, in: W.P.Adams u. a. (Hrsg.), Die Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 1, 1990, S. 277 ff., 280 f.] |
Für die Wahl zum Repräsentantenhaus, dem einzigen Bundesorgan, das (in der ursprünglichen Verfassung) direkt gewählt werden mußte, galt die Bestimmung, daß die Qualifikationen für die Wähler nicht höher angesetzt werden durften als für das "populärere" Haus des jeweiligen Einzelstaates (Artikel I/2.1). Dem Kongreß wurde nur das Recht zugestanden, die von den Einzelstaaten geregelten "Zeiten, Orte und Art" der Wahlen zu ändern (Artikel I/4.1). |
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