von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 028, Zeilen: 01-04 |
Original: Seite(n): 06, Zeilen: 38-41 |
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Beachtenswert sind in diesem Bezugsrahmen Connecticut und Rhode Island, deren Verfassungen erst 1819 bzw. 1842 folgten, nachdem sich ihre bisherigen königlichen Charters nach leichten Modifizierungen längerfristig als zweckdienlich erwiesen hatten. |
Die Ausnahmen waren Connecticut und Rhode Island, die lediglich ihre bisherigen königlichen Charters erneuerten; diese erwiesen sich als so brauchbar, daß sie erst 1819 bzw. 1842 durch eigentliche Verfassungen ersetzt wurden. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 028, Zeilen: 27-30 |
Original: Seite(n): 07, Zeilen: 25-35 |
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Inhaltlich wurde für Verfassungsänderungen Einstimmigkeit gefordert. Der Kongress, der ursprünglich nicht als Zentralregierung gedacht war und lediglich marginale Zuständigkeiten vereinnahmte [34] , dehnte seine Rechte in der Folgezeit sukzessiv aus. Eine permanente zentrale Exekutivgewalt fehlte in den Articles aber [...] |
Verfassungsänderungen erforderten Einstimmigkeit. Die äußerst mageren Rechte der Zentralinstanz beschränkten sich auf [...]. Der Kongreß war in keiner Weise als Zentralregierung gedacht. [...] Es bestand aber de lege lata keine wirksame Exekutivgewalt. Auch anderweitig dehnte der Kongreß seine Zuständigkeit über den Wortlaut der Konföderationsartikel mächtig aus. |
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