von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 023, Zeilen: 21-25 |
Original: Seite(n): 06-07, Zeilen: 34-36;41-43;01-01 |
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Auch die Verfassungen der Einzelstaaten [15] , die teilweise den Anregungen des 2. Kontinentalkongresses [16] 1775/76 folgten, umfassten indes Grundrechtserklärungen, die sich nicht nur an der Hinterlassenschaft Englands, sondern auch an den damals aktuellen Leitlinien des Gesellschaftsvertrags und des Naturrechts ausrichteten. |
Die Mehrzahl der nunmehr in souveräne Staaten verwandelten Kolonien gab sich, teils den Anregungen des Kontinentalkongresses folgend, freiheitliche Verfassungen; [...] Die Staatsverfassungen waren meist von Grundrechtserklärungen begleitet, die neben dem englischen Erbgut auch die damals modernen Grundsätze des Naturrechts und des Gesellschaftsvertrags widerspiegelten. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 023, Zeilen: 113-115 |
Original: Seite(n): 06, Zeilen: 34-38 |
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[15] 1780 hatten sich bereits elf von 13 Staaten eine Verfassung gegeben. South Carolina und New Hampshire griffen dabei als erste noch nicht einmal auf die Anregungen des Kontinentalkongresses zurück. |
Die Mehrzahl der nunmehr in souveräne Staaten verwandelten Kolonien gab sich, teils den Anregungen des Kontinentalkongresses folgend, freiheitliche Verfassungen; New Hampshire und South Carolina waren schon vorausgegangen; im Jahre 1780 war dies von elf Staaten vorgenommen. |
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