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<plb_layout val_1="08" val_2="3-18" val_3="Vertragliche Beziehungen zwischen der EU (damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, EWG) und der Türkei bestehen seit dem 12. September 1963, als in Ankara zwischen der EWG und der Türkei ein Assoziationsabkommen unterzeichnet wurde. Gemäß Art. 2 EWGV sollte "eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien" gefördert werden. Kernstück dieses Abkommens, das am 1. Januar 1964 in Kraft trat, war die Bildung einer Zollunion in drei Stufen. Neben der Zusage finanzieller Unterstützung enthielt das Abkommen auch eine Beitrittsperspektive. In Art. 28 heißt es: "Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen." [Zur Überprüfung der Ergebnisse der Assoziation wurde ein Assoziationsrat eingerichtet.]&#13; &#13; Im November 1970 wurde als Ergänzung des Assoziationsabkommens ein Zusatzprotokoll vereinbart, das die technischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Zollunion in einem Zeitrahmen von 22 Jahren festlegte." val_4="" val_5="" val_6="[Bisher nicht veröffentlicht.]" val_7="Verschleierung" val_8="ja" val_9="Schneider 2003" val_10="Schneider 2003" val_11="Nahezu wörtliche Textübernahme mit geringfügigen Anpassungen. (Gesichtet: KayH, Drhchc)" layout_id="23080" cswikitext="&#13; &#13; "></plb_layout>