von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 19, Zeilen: 1-25 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 11-37 |
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[Folgende gemeinsame Organe könnten eingerichtet bzw. ausgebaut werden: - ein Gemeinsamer Ausschuss EU/Türkei, - ein Rat EU/Türkei und] - ein Gemeinsamer Parlamentarischer Ausschuss EU/Türkei. Für die laufende Verwaltung der Privilegierten Partnerschaft mit der Türkei kann der Gemeinsame Ausschuss EU/Türkei verantwortlich sein. Er dient dem Meinungsaustausch, der einvernehmlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Aufnahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in die Privilegierte Partnerschaft und der Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Der Gemeinsame Ausschuss EU/Türkei setzt sich aus Vertretern der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten sowie dem Botschafter der Türkei zusammen. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse (z.B. Zollunion) bilden, denen Sachverständigen- und Arbeitsgruppen zur Seite stehen. Der Ausschuss träfe sich ca. einmal pro Monat. Für Streitfälle bezüglich der korrekten Umsetzung der Rechtsvorschriften vereinbaren die EU und die Türkei die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Der Rat EU/Türkei, der sich aus den Außenministern zusammensetzt, gibt die politischen Impulse und legt die allgemeinen Leitlinien fest. Der Rat tritt mindestens zwei Mal pro Jahr zusammen. Der Gemeinsame Parlamentarische Ausschuss EU/Türkei setzt sich aus Mitgliedern des türkischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zusammen. Der Ausschuss trägt durch Dialog und Beratung zum besseren Verständnis bei und gibt Stellungnahmen und Entschlüsse ab. Zukünftig könnten der Präsident des Rates EU/Türkei, des Gemeinsamen Ausschusses EU/Türkei, Vertreter der Kommission und der türkischen Behörden verpflichtet werden, regelmäßig im Ausschuss zu berichten und sich der Diskussion mit den Parlamentariern zu stellen. Die Türkei könnte außerdem beratend an der Entscheidungsvorbereitung in den Kommissionskomitees und den speziellen Binnenmarktagenturen der Kommission teilnehmen. |
Folgende gemeinsame Organe könnten eingerichtet bzw. ausgebaut werden: ein Gemeinsamer Ausschuss EU/Türkei, ein Rat EU/Türkei und ein Gemeinsamer Parlamentarischer Ausschuss EU/Türkei. Für die laufende Verwaltung der Privilegierten Partnerschaft mit der Türkei kann der Gemeinsame Ausschuss EU/Türkei verantwortlich sein. Er dient dem Meinungsaustausch, der einvernehmlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Aufnahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in die Privilegierte Partnerschaft und der Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Der Gemeinsame Ausschuss EU/Türkei setzt sich aus Vertretern der Kommission und der EU-Mitgliedstaaten sowie dem Botschafter der Türkei zusammen. Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse (z.B. Zollunion) bilden, denen Sachverständigen- und Arbeitsgruppen zur Seite stehen. Der Ausschuss trifft sich ca. einmal pro Monat. Für Streitfälle bezüglich der korrekten Umsetzung der Rechtsvorschriften vereinbaren die EU und die Türkei die Einsetzung eines Schiedsgerichts. Der Rat EU/Türkei, der sich aus den Außenministern zusammensetzt, gibt die politischen Impulse und legt die allgemeinen Leitlinien fest. Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Gemeinsame Parlamentarische Ausschuss EU/Türkei setzt sich aus Mitgliedern des türkischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zusammen. Der Ausschuss trägt durch Dialog und Beratung zum besseren Verständnis bei und gibt Stellungnahmen und Entschlüsse ab. Zukünftig könnten der Präsident des Rates EU/Türkei, des Gemeinsamen Ausschusses EU/Türkei, Vertreter der Kommission und der türkischen Behörden verpflichtet werden, regelmäßig im Ausschuss zu berichten und sich der Diskussion mit den Parlamentariern zu stellen. Die Türkei könnte außerdem beratend an der Entscheidungsvorbereitung in den Kommissionskomitees und den speziellen Binnenmarktagenturen der Kommission teilnehmen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 19, Zeilen: 26-35 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 11-24 |
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3.2 Inhaltliche Ausgestaltung einzelner Politikfelder 3.2.1 Vier Freiheiten des Binnenmarktes Freier Warenverkehr derzeitige Regelung: Es besteht eine Zollunion. Ausnahmen von der Zollunion gelten für landwirtschaftliche Produkte aus dem Anhang II des EG-Vertrags (Yoghurt, Margarine, Kartoffeln, Schokolade etc.). In der Zollunion sind besondere Zollregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen. Beide Seiten haben den gewerblichen Teilbetrag des Zolls abgeschafft und eine Herabsetzung des landwirtschaftlichen Teilbetrags vereinbart. Das 1998 vereinbarte Bilaterale Abkommen zur weiteren Libe-[ralisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde bis zum Fortschrittsbericht 2002 noch nicht vollständig umgesetzt.] |
1.Politikfelder 1.1.Vier Freiheiten des Binnenmarkts: Freier Warenverkehr Derzeitige Regelung:
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Erstsichter: Cassiopeia30
(Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch KayH, Zeitstempel: 20111217162402