von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 17, Zeilen: 1-2 |
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[Bei einer Assoziierung der Türkei mit dem EWR wären türkische Regierungsvertreter in den Organen des EWR vertreten, wie etwa dem Rat als oberstem Organ, der die Leitlinien für die Verwirklichung und die Weiterentwicklung des EWR-Vertrages entwickelt. Eine stärkere Anbindung der Türkei an die EU wäre erreicht, wenn Ankara analog zur Regelung für die EFTA (European Free Trade Association)-Staaten bei den EU-Entscheidungen gewisse Konsultationsrechte besitzen würde. So zieht etwa die Europäische Kommission bei der Bearbeitung von Rechtsvorschlägen in den flankierenden und horizontalen Politiken, die unter das EWR-Abkommen fallen (Forschung und Entwicklung, Bildung, Konsumentenschutz, Sozialpolitik, Klein- und Mittelstän-] dische Unternehmen, Tourismus), die EFTA-Staaten zu den EU-internen Vorbereitungsarbeiten hinzu. |
[Bisher nicht veröffentlicht.] |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 17, Zeilen: 119-126 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: 6.Spalte, 19-24, 27-39 |
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Die EU könnte einen ständigen Ko-Vorsitz der Südost-EU stellen, der im Fall einer Nichteinigung ihrer Mitglieder unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen ein Alleinentscheidungsrecht hat. Die Südost-EU würde zunächst eine Freihandelszone bilden, aber mit der Zielbestimmung eines Binnenmarktes. Sie wäre zuständig für alle Fragen der wirtschaftlichen Kooperation und für solche der inneren Sicherheit, die von transnationaler Bedeutung sind. Sie wäre auch zuständig für Fragen der äußeren Sicherheit im Verhältnis zueinander, d.h. für sicherheitspolitische Vereinbarungen untereinander, Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie vertrauensbildende Maßnahmen. |
Die EU kann einen ständigen Ko-Vorsitz der Südost-EU stellen, der im Falle einer Nichteinigung ihrer Mitglieder unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen ein Alleinentscheidungsrecht hat. [...] Die Südost-EU bildet zunächst eine Freihandelszone, jedoch mit der Zielbestimmung eines Binnenmarktes. Sie ist zuständig für alle Fragen der wirtschaftlichen Kooperation und für solche der inneren Sicherheit, die von transnationaler Bedeutung sind (etwa: supranational organisiertes Verbrechen). Sie ist auch zuständig für Fragen der äußeren Sicherheit im Verhältnis zueinander, also für sicherheitspolitische Vereinbarungen untereinander, für Abrüstung und Rüstungskontrolle sowie vertrauensbildende Maßnahmen. |
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