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− Die Verfassung des Freistaates Sachsen [78] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u. a. die Erziehung zur „Nächstenliebe“, einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. − In der Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt [79] finden sich folgende Sätze: „In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen [...]“ [80] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. − Die Verfassung Schleswig-Holsteins [81] wiederum weist keinen Gottesbezug auf. − Hingegen weist die Verfassung des Freistaates Thüringen in ihrer Präambel einen direkten Gottesbezug auf [82]: „In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums ... gibt sich das Volk des Freistaates Thüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung [...]“. |
4.10. Sachsen Die Verfassung des Freistaates Sachsen[49] sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrücklicher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 1 als Erziehungsziel der Jugend u.a. die Erziehung zur "Nächstenliebe", einem tragenden Wert der christlichen Glaubenslehre. 4.11. Sachsen-Anhalt Die Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[50] beginnt mit folgenden Sätzen: "In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein der Verantwortung vor den Menschen ..."[51] Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregierung die religiöse Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. 4.12. Schleswig-Holstein Die Verfassung Schleswig-Holsteins[52] weist keinen Gottesbezug auf. 4.13. Thüringen In ihrer Präambel weist die Verfassung des Freistaates Thüringen einen direkten Gottesbezug auf: "In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums...gibt sich das Volk des FreistaatesThüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung..." |
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