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− | <plb_layout val_1="388" val_2="15-28" val_3="c) Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. „alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf „neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, beinhalten ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott, nämlich indem sie den Mitgliedern der Staatsregierung die Anrufung Gottes ermöglichen. — In einen "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg einen Gottesbezug. Der „Vorspruch" hat folgenden Wortlaut: 63 „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern [...]"" val_4="4, 10" val_5="" val_6="[S. 4:] Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. "alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf "neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, weisen ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott auf. Allerdings sieht die Verfassung des Freistaates Sachsen vor, den Amtseid der Mitglieder der Staatsregierung durch die Anrufung Gottes zu bekräftigen. [S. 10:] Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland30 4.1. Baden-Württemberg In einem "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg31 einen Gottesbezug. Der "Vorspruch" hat folgenden Wortlaut:32 "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern ..." " val_7=" |
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Version vom 23. März 2011, 00:07 Uhr
<plb_layout val_1="388" val_2="15-28" val_3="c) Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. „alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf „neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, beinhalten ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott, nämlich indem sie den Mitgliedern der Staatsregierung die Anrufung Gottes ermöglichen. — In einen "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg einen Gottesbezug. Der „Vorspruch" hat folgenden Wortlaut: 63 „Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern [...]"" val_4="4, 10" val_5="" val_6="[S. 4:] Abgesehen von den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg sowie des Landes und Schleswig-Holstein beziehen sich alle Verfassungen der sog. "alten" Bundesländer auf Gott. In der Verfassung des Saarlandes findet sich ein direkter Gottesbezug in den Erziehungszielen für die Jugend. Von den Landesverfassungen der fünf "neuen" Länder, die sämtlich über eine Präambel verfügen, weisen ausdrücklich nur Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Bezugnahme auf Gott auf. Allerdings sieht die Verfassung des Freistaates Sachsen vor, den Amtseid der Mitglieder der Staatsregierung durch die Anrufung Gottes zu bekräftigen. [S. 10:] Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland30 4.1. Baden-Württemberg In einem "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg31 einen Gottesbezug. Der "Vorspruch" hat folgenden Wortlaut:32 "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern ..." " val_7="Verschleierung" val_8="nein" val_9="Tammler 2003" val_10="Tammler 2003" val_11="" val_0=" " val_cswikitext=" " layout_id="23080" cswikitext=" "></plb_layout>