Untersuchte Arbeit: Seite(n): 387, Zeilen: 6-16 |
Original: Seite(n): 7, 9, Zeilen: |
|
---|---|---|
− Das gleiche wie für die Verfassung Polens gilt für die Verfassung der Republik Portugal [48]: Sie enthält keinen Gottesbezug. − Auch in der Verfassung der Republik Rumänien [49] findet sich kein Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: „So wahr mir Gott helfe!“. Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 82 Abs 2). − Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [50] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf. |
2.11. Portugal Die Verfassung der Republik Portugal [14] hat keinen Gottesbezug. 2.12. Schweden Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [15] weist keinen Gottesbezug auf. [...] 3.8. Rumänien Die Verfassung der Republik Rumänien [25] enthält keinen Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: "So wahr mir Gott helfe!". Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2). |
|
4.229
Seiten