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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 338, Zeilen: 101-111
Original:
Seite(n): 25, Zeilen:

[Fn 981] Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grund- und Menschenrechte sind ebenfalls rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze.

8. Die rechtsordnungsübergreifende Natur insbesondere des Grundsatzes der Gewaltenteilung erweist sich nicht zuletzt im vertikal gewaltenteilenden Subsidiaritätsprinzip, das auch eine Gewaltenbalance zwischen europäischen und staatlichen Organen schaffen will. Es weist über die jeweilige Rechtsordnung hinaus und setzt notwendigerweise die Existenz einer vorrangig und einer subsidiär zur Rechtsetzung berufenen Ebene voraus.

9. Neben dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Grundsatz der Gewaltenteilung einschließt, findet man bei einem Abgleich von Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG das Demokratieprinzip und die Grund- und Menschenrechte, deren Beachtung wechselseitig von der jeweils anderen Rechtsordnung eingefordert wird. Das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundund Menschenrechte sind rechtsordnungsübergreifende Rechtssätze.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Haratsch 2000
Link
Haratsch 2000
Anmerkung
Fortsetzung des Plagiats aus dem Haupttext