GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 336, Zeilen: 17-30
Original:
Seite(n): 12 f., Zeilen: 28-32, 1-10

Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz. Dieses wird innerhalb der Europäischen Union vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt.

Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im EuGH ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt.[Fn 976] Dieses Gericht ist funktionell mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise funktional in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert.[Fn 977] Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit „nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander“, sondern sind „in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet“[Fn 978].]

Angelpunkt der klassischen Gewaltenteilung ist das Gesetz [Fn 32]. Dieses wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vom Rat beschlossen und dort über die Parlamente der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Würden nun die Mitgliedstaaten von der Kontrolle dieser Rechtsetzung durch einen ausschließlichen Entscheidungsvorbehalt der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, so wäre die demokratische Legitimationsgrundlage geschwächt.

Allerdings sind die Gemeinschaftsorgane ihrerseits funktionenteilend organisiert und haben im Europäischen Gerichtshof ein Gericht, das allen Maßstäben eines Rechtsprechungsorgans genügt [Fn 33]. Dieses Gericht ist funktionell mit der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten verschränkt und teilweise funktional in die mitgliedstaatliche Gerichtsbarkeit eingegliedert [Fn 34]. Die mitgliedstaatliche Rechtsordnung und die Gemeinschaftsrechtsordnung stehen ebenso wie die mitgliedstaatliche und die gemeinschaftsrechtliche Gerichtsbarkeit "nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander", sondern sind "in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander [verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet"[Fn 35].]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Kirchhof 1998
Link
Kirchhof 1998
Anmerkung
Fußnote vorhanden, aber nicht als über mehrere Seiten gehendes wörtliches Zitat gekennzeichnet. Zugehörige Fussnoten auch kopiert.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)