Untersuchte Arbeit: Seite(n): 335, Zeilen: 7-21 |
Original: Seite(n): 9-10, Zeilen: 21, 1- 14 |
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Der europarechtliche Gedanke einer Duldung verwobener, nebeneinander geltender Rechtsordnungen scheint dem Verfassungsrecht zunächst fremd. Eine Verfassung sucht die verschiedenen Rechtsquellen in einem Geltungssystem derart zu ordnen, dass regelmäßig nur einer der – potentiell kollidierenden – Rechtssätze gilt. Sie unterscheidet zwischen der verfassunggebenden und der verfassten Gewalt, um jede Revolution durch staatliche Organe als Verfassungsbruch zu entlarven. Sie hebt die verfassunggebende von der verfassungsändernden Gewalt ausdrücklich ab, um die Kontinuität der Verfassungsentwicklung in Inhalt und Verfahren zu gewährleisten. Sie ordnet die verschiedenen Gesetze in einem Rangverhältnis und deren Aussagen nach Spezialität und Priorität. Die Verfassung duldet traditionell keine gleichrangigen, konkurrierenden Normen. „Schonender Ausgleich“ und „praktische Konkordanz“ harmonieren innerhalb des Verfassungsrechts, nicht zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht oder Verfassung und Vertragsrecht. Gleichwohl: das moderne Verfassungsrecht anerkennt mittlerweile eine „offene Staatlichkeit“[Fn 973], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung [an der Europäischen Union verpflichtet[Fn 974].] |
Dieser europarechtliche Gedanke einer Duldung verflochtener, nebeneinander geltender Rechtsordnungen scheint dem Staatsrecht zunächst fremd. Eine Verfassung sucht die verschiedenen Rechtsquellen in einem Geltungssystem so zu ordnen, daß stets nur einer der - potentiell kollidierenden - Rechtssätze gilt. Sie unterscheidet zwischen der verfassunggebenden und der verfaßten Gewalt, um jede Revolution durch staatliche Organe als Verfassungsbruch zu entlarven. Sie hebt die verfassunggebende von der verfassungsändernden Gewalt ausdrücklich ab, um die Kontinuität der Verfassungsentwicklung in Inhalt und Verfahren zu gewährleisten. Sie ordnet die verschiedenen Gesetze in einem Rangverhältnis und deren Aussagen nach Spezialität und Priorität. Die Verfassung duldet traditionell keine gleichrangigen, konkurrierenden Normen. "Schonender Ausgleich" und "praktische Konkordanz" harmonieren innerhalb des Verfassungsrechts, nicht zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht oder Verfassung und Vertragsrecht. Das moderne Verfassungsrecht kennt jedoch eine "offene Staatlichkeit"[Fn 20], die den Staat zur Völkerrechtsfreundlichkeit und zur Mitwirkung an der Europäischen Union verpflichtet [Fn 21]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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