Untersuchte Arbeit: Seite(n): 328, Zeilen: 1-14 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 15-32 |
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[In der Europäischen Union hingegen stellt sich die Frage der horizontalen Gewaltenteilung weiterhin als äußerst komplex dar, sprich: eine klare funktionale Rollenzuweisung für die Institutionen der Europäischen Union im Sinne von] Legislative und Exekutive. Derzeit ist das Europäische Parlament, wenn überhaupt, ein nur unzureichender Gesetzgeber. Das vornehmste Recht aller Parlamente, nämlich über den Haushalt zu befinden, steht ihm (allein) nicht zu. Das Prinzip der Kodezision ist nur unzureichend entwickelt und erstreckt sich nicht einmal auf alle Politikbereiche, in denen der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Der Ministerrat teilt sich in eine legislative und eine exekutive Funktion zugleich, was das institutionelle System der Europäischen Union vor allem intransparent macht. Die Kommission hat zwar ein Initiativrecht für Gesetzesvorhaben und implementiert die Ratsentscheidungen, übt aber im Wesentlichen keine exekutive Gewalt aus, die einer politisch parlamentarischen Kontrolle unterläge. Auf die in ihrer Art spezifischen, institutionellen Strukturen der Europäischen Union, wie sie historisch gewachsen sind, ist mithin das klassische Montesquieu'sche Prinzip der Gewaltenteilung nicht anwendbar, und ein Teil des beklagten Legitimationsdefizits der Europäischen Union ergibt sich aus dieser Tatsache. |
Die Union hat im Laufe ihrer Entstehung spezifische institutionelle Strukturen entwickelt, wobei das klassische Montesquieusche Prinzip der Gewaltenteilung nicht ohne weiteres anwendbar ist. Daher rührt auch ein Teil des beklagten Legitimationsdefizits der Union. Eine klare, funktionale Rollenzuweisung der EU-Institutionen im Sinne von Legislative und Exekutive ist nicht möglich, zumal sie ineinander fließen. Wodurch die Frage nach der horizontalen Gewaltenteilung äußerst komplex wird. Der Ministerrat übt legislative wie exekutive Befugnisse zugleich aus. Die Kommission verfügt über ein Initiativrecht für Gesetzesvorhaben und implementiert Ratsentscheidungen, besitzt jedoch kaum exekutive Gewalt, die einer politisch-parlamentarischen Kontrolle unterläge. Das Europäische Parlament verfügt ebenso wenig über die klassischen national-parlamentarischen Befugnisse, allerdings ist seine Rolle mit dem Vertrag von Maastricht und Amsterdam bei Gesetzgebungsprozessen entscheidend aufgewertet worden. Das EP hat jedoch nach wie vor nicht das Recht, welches so gut wie alle nationalen Parlamente besitzen, alleine über den Haushalt zu befinden. Auch das Prinzip der Kodezision ist nur unzureichend entwickelt und schließt nicht alle Politikbereiche der Union mit ein. Diese komplizierte Gewaltenverschränkung trägt einen entscheidenden Teil zur Intransparenz des europäischen politischen Systems bei. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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