Untersuchte Arbeit: Seite(n): 316, Zeilen: 21-23 |
Original: Seite(n): 13, Zeilen: 09-18 |
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Es darf außer Zweifel stehen, dass die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte letztlich der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Dies [belegt die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [917] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht [918], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei zahlreichen Verfassungsgerichten in der Gegenwart.] |
Es steht außer Zweifel, daß die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) [34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreichte [36], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei allen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht in der Gegenwart ist hierfür Beweis genug. |
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