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Seite(n): 311, Zeilen: 11-24
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Die Europäische Union hat zwar mit dem EuGH eine Jurisdiktion, in den jeder Mitgliedsstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man die Anzahl der nationalen Gesetze, die inzwischen unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruhen, wird deutlich, dass nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt. Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union.

Die Zeiten, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann, sind mithin vergangen.

Europa hat zwar eine eigene Jurisdiktion, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, in den jeder Mitgliedstaat einen Richter entsendet. Da jedoch Europarecht von den nationalen Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden ist und im Kollisionsfall grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat, ist jeder nationale Richter auch Gemeinschaftsrichter. Bedenkt man, daß inzwischen mehr als die Hälfte der nationalen Gesetze unmittelbar oder mittelbar auf Europarecht beruht - im Bereich des Wirtschaftsrechts sind dies gar 80 % -, wird deutlich, daß nationale Richter in großem Umfang Europarecht auslegen und anwenden, häufig indirekt und ohne zu wissen, daß etwa eine nationale Regelung, die sie anwenden, lediglich eine europarechtliche Richtlinie umsetzt.

Der Richter ist also zwar nach wie vor nationaler Hoheitsträger, er ist jedoch nicht mehr nur dem nationalen Recht verpflichtet, sondern auch der supranationalen, autonomen Rechtsordnung der Europäischen Union.

Wir sollten uns deutlich vor Augen führen, daß die Zeiten vorbei sind, in denen die Rechtsprechung als Spiegelbild einer geschlossenen, national homogenen Gesellschaft diskutiert werden kann.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hirsch 2001
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Hirsch 2001
Anmerkung