Untersuchte Arbeit: Seite(n): 311, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 15-16, Zeilen: 21-03 |
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[... obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge]nommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde (vgl. auch BVerfGE 89, 155 (181)). Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte. |
[...] obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war. Es war also nicht allgemein abzusehen, dass sich ein Wandel in der Auffassung des EuGH abzeichnete, dass das Prinzip durch den Maastricht-Vertrag gestärkt wurde. [93: Vgl. BVerfGE 89, 155 (181).] Denn der EuGH könnte mit seiner Begründung deutlich machen wollen, dass er die Vertragsänderung von Maastricht zum Anlass nimmt, dem impliziten Wunsch der Politik zu entsprechen und das Subsidiaritätsprinzip zum neuen Maßstab seiner Rechtsprechung zu machen, um somit vom „Prinzip der Funktionssicherung“ abzurücken, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit dominiert hatte. |
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