GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 124-130
Original:
Seite(n): 15, Zeilen: 17-21

Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht [...] die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte (vgl. T.C.W. Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union und ihrer Gemeinschaften, in: Der Staat 35 (1996), S. 189 ff.), obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge-[nommen worden war.]

Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht ... die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte [92: Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union, 1996, S. 191f.], obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)