Untersuchte Arbeit: Seite(n): 310, Zeilen: 124-130 |
Original: Seite(n): 15, Zeilen: 17-21 |
|
---|---|---|
Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht [...] die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte (vgl. T.C.W. Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union und ihrer Gemeinschaften, in: Der Staat 35 (1996), S. 189 ff.), obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge-[nommen worden war.] |
Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht ... die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte [92: Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union, 1996, S. 191f.], obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
4.229
Seiten