Untersuchte Arbeit: Seite(n): 307, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 23f., Zeilen: 21-25, 1-5 |
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[Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbe-]schwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-365 VerfV. Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind. |
Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbeschwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-270 VE (jetzt Art. III-365). Positiv dürften sich die Aufhebung der Säulenstruktur und die Angleichung der Rechtsformen auswirken, die justizfreie Räume insgesamt verringern werden. Offen ist indessen, wie Veränderungen im institutionellen Gefüge, die die Rolle der Kommission schwächen, auf den EuGH rückwirken. Die Verschiebungen im institutionellen Gefüge sind in ihren Folgen derzeit noch nicht prognostizierbar. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass die Entscheidungen der Regierungskonferenz über das institutionelle System in ihren Folgen nicht ohne weiteres überschaubar sind. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
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