Untersuchte Arbeit: Seite(n): 306, Zeilen: 29-31 |
Original: Seite(n): 23, Zeilen: 20-23 |
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Im Übrigen ergeben sich aus dem Verfassungsvertrag unmittelbar kaum Veränderungen für die Rolle des EuGH als (einem der) Hüter der europäischen Verfassung.[888] Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbe-[schwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-365 VerfV.] |
Unmittelbar ergeben sich aus dem Konventsentwurf kaum Veränderungen für die Rolle des EuGH als (einem der) Hüter der europäischen Verfassung. Dies gilt auch für das von der Debatte um eine Grundrechtsbeschwerde übrig gebliebene Mehr an Individualrechtsschutz in Art. III-270 VE (jetzt Art. III-365). |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
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