Untersuchte Arbeit: Seite(n): 298, Zeilen: 01-05 |
Original: Seite(n): 466, Zeilen: 19-23 |
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Der Forderung nach einer unabhängigen Rechtsprechungstätigkeit steht die nach einer rationalen Entscheidungsfindung nahe. P. Häberle betont zu Recht, Verfassungsrechtsprechung sei nicht „Politik“. [863] Sie zeichne sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische „Anwendung“ von „Gesetz und Recht“ aus. |
Rationale Rechtsprechungstätigkeit - als Gericht - muss für das Verfassungsgericht kennzeichnend sein. Zwar hat es Teil an der "politischen Gesamtleitung" eines Gemeinwesens [646], doch ist Verfassungsrechtsprechung nicht "Politik", sie zeichnet sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische "Anwendung" von "Gesetz und Recht" aus. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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