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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 296, Zeilen: 101-108
Original:
Seite(n): 17-18, Zeilen: 27-07

[Fn. 858] Einen hohen praktischen Stellenwert für seine Funktion als Rechtsmittelgericht nehmen die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus) ein. Nach einer erheblichen Beschränkung des als „appeal" bezeichneten Rechtsbehelfs durch den 1988 erlassenen Judicial Improvements and Access to Justice Act biden die sogenannten „certiorari-Verfahren" den bei weitem größten Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer „petition for certiorari", den Fall zur Entscheidung anzunehmen[, vgl. hierzu auch C. Rau. Selbst entwickelte Grenzen in der Rechtsprechung des United States Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts. 1996. S. 17 f.]

Von besonderer praktischer Bedeutung für seine Funktion als Rechtsmittelinstanz sind die die Appellationszuständigkeit begründenden Normen von 28 U.S.C. Section 1254 (von Bundesgerichten aus) bzw. Section 1257 (von Einzelstaatsgerichten aus). Nachdem der 1988 erlassene Judicial Improvements and Access to Justice Act den als appeal bezeichneten Rechtsbehelf stark eingeschränkt hat, machen die sogenannten certiorari-Verfahren den ganz überwiegenden Teil der zum Supreme Court kommenden Verfahren aus. Dabei bittet die unterlegene Partei das Gericht in einer petition for certiorari (cert petition), den Fall zur Entscheidung anzunehmen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Rau 1996
Link
Rau_1996
Anmerkung
Fließtext von Rau wird in Fn. 858 ausgelagert; klassisches VerschärftesBauernOpfer