Untersuchte Arbeit: Seite(n): 292, Zeilen: 125-128 |
Original: Seite(n): 639, Zeilen: |
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[FN 848] Bei einem Scheitern dieser „vor-gerichtlichen Wirkung“ ist es dann Aufgabe eines funktionierenden Verfassungsgerichts, die Verfassung dem politischen oder gesellschaftlichen Streit zu entziehen und ihrer in diesem Fall entscheidenden Funktion als Konsensbasis widerstreitender Interessen wieder zuzuführen. D. Grimm (1989 und 1995) betont aber [zutreffend, dass „[d]ie Bereitschaft, Machtfragen durch Gerichte schlichten zu lassen, [...] freilich soziale und kulturelle Wurzeln [hat], die keineswegs überall, wo eine Verfassung besteht, gegeben sind. [...]."] |
Versagt diese Vorwirkung, so ermöglicht es der autoritative Gerichtsspruch, die V.[erfassung] dem politischen Streit zu entziehen und ihrer Funktion als Konsensbasis der Konkurrenten wieder zuzuführen. |
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