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[847] Auch wenn der soziale Rückhalt hinreichen sollte, absichtliche Verfassungsverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen ausschließen, vgl. auch D. Grimm. Verfassung, in: Staatslexikon, hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft, 7. Aufl., Bd. 5, 1989 und 1995. S. 634 ff., 639. |
Ohne V.[erfassung]sgerichtsbarkeit ist die V.[erfassung] allein auf ihren sozialen Rückhalt verwiesen. Selbst wenn dieser hinreichen sollte, absichtliche V.[erfassung]sverstöße zu verhindern, kann er doch nicht divergierende Auffassungen über konkrete verfassungsrechtliche Anforderungen ausschließen. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
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