Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 14-19 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 19-21 |
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Also doch insgesamt ein Interpretationsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit? Mitnichten, selbst wenn man einer Letztentscheidungsfunktion monopolähnliche Strukturen nur schwer absprechen kann. Gleichwohl wird die richterliche Entscheidung durch vorhergehende Interpretationen anderer Teilnehmer am "Verfassungsleben" wesentlich mitbeeinflusst. P. Häberle spricht zu Recht von einer "offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" [...] |
[...] wenngleich die Verfassungsgerichte diesbezüglich kein Monopol haben, ohne daß freilich eine "offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" (P. Häberle) angenommen werden darf. |
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