Untersuchte Arbeit: Seite(n): 266, Zeilen: 1-9 |
Original: Seite(n): 17, Zeilen: 03-15 |
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[Dieser Untersuchung vorgelagert ist jedoch die Frage, ob es tatsächlich die Inhaberschaft eines Interpretationsmonopols geben kann – einen interpretatorischen] Alleinanspruch über Verfassungsbestimmungen, die wegen ihres besonderen Charakters nicht allein durch „schlichte“ juristische Interpretation etwa im Sinne des Savignyschen Kanons zu erschließen sind, die aufgrund der normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts einen „Kunstgriff“ erforderlich machen, der in der deutschen Verfassungslehre weithin als „Konkretisierung“ bezeichnet wird. [770] Einer solchen Konkretisierung bedarf es im Verfassungsstaat namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien, wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat. Bundesstaat und Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, schließlich bei Staatszielbestimmungen. |
Auch für das Verfassungsrecht gilt zunächst einmal der Kanon der seit C.F. von Savingy entwickelten klassischen Auslegungmittel. Aber es müssen die normativen, materialen und funktionalen Besonderheiten des Verfassungsrechts berücksichtigt werden. Sie verlangen eine Weiterentwicklung der klassischen Interpretationsmethode. Diese liegt vor allem darin, daß es bei den meisten Verfassungsbestimmungen wegen ihres besonderen Charakters nicht sein Bewenden mit der schlichten Interpretation haben kann, sondern eine "Konkretisierung" notwendig ist, wie der von Hans Huber eingeführte und seither akzeptierte Begriff lautet. [54] Einer solchen Konkretisierung bedarf es namentlich bei den fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie Demokratie, sozialer Rechtsstaat, Bundesstaat, Gewaltenteilung, bei nahezu allen Grundrechten, bei Staatszielbestimmungen [...]. |
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