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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 258, Zeilen: 1-33
Original:
Seite(n): 24-25, Zeilen:

Art. IV-444 VerfV findet seine weitgehende Entsprechung in der Passerelle innerhalb der ehemaligen, durch den Maastrichter Vertrag festgelegten Justiz- und Innenpolitik (Art. 42 EUV): Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, über einen längerfristigen Zeitraum auch diejenigen Politikfelder und Bereiche in die qualifizierte Mehrheit zu übertragen, bei denen es im Konvent bzw. in der Regierungskonferenz (zum Teil erwartbar) nicht gelungen ist. Durch die Einstimmigkeit der Übergangsentscheidung behält somit jeder Staat die Ent- scheidungshoheit über diesen signifikanten Schritt. [744]

Der Verfassungsvertrag sieht nunmehr auf einer dritten Stufe vor, dass gemäß Art. IV-445 VerfV der Europäische Rat eine „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Teil III Titel III erlassen“ kann. [745] Der entsprechende Änderungsbeschluss des Europäischen Rates erfolgt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission. Die nationalen Parlamente verfügen im Gegensatz zu den ersten beiden Fällen nicht über ein Vetorecht. Jedoch treten Vertragsänderungen erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Allerdings beschränkt Art. IV-445 VerfV auch die Eingriffstiefe der jeweiligen Reformen, weshalb die nach diesem Verfahren angenommenen Vertragsänderungen nicht zu einer Ausdehnung der der Union übertragenen Zuständigkeiten führen dürfen. Konsequenterweise ist hierzu letztlich wieder der Rückgriff auf das ordentliche Vertragsänderungsverfahren vonnöten.

Die vierte Stufe beinhaltet gem. Art. I-18 VerfV schließlich eine Bestätigung der schon länger geltenden Flexibilitätsklausel zur einstimmigen Ergänzung be- reits vertraglich sanktionierter Politiken. Sind im Verfassungsvertrag die zur Erreichung eines bestimmten Ziels notwendigen Befugnisse nicht vorgesehen, obgleich „ein tätig werden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich“ erscheint, dann kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen erlassen. Eine Änderung des Verfassungsvertrags gestattet Art. I-18 VerfV hingegen nicht, sondern lediglich eine auf den Einzelfall begrenzte Präzisierung bzw. Befugniserweiterung der Union. Hieraus ergibt sich die Voraussetzung, dass der Verfassungsvertrag ein entsprechend konkretes Unionsziel bestimmt, das durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht [gedeckt ist.]


Artikel IV-444 VVE entspricht weitestgehend der Passerelle in der ehemaligen, durch den Maastrichter Vertrag statuierten Justiz- und Innenpolitik (Artikel 42 EUV): Das Verfahren eröffnet – dies ist unter dem Aspekt der Handlungsfähigkeit auf der „Habenseite“ der Union zu verbuchen - die Möglichkeit, längerfristig auch diejenigen Bereiche in die qualifizierte Mehrheit zu überführen, bei denen dies im Konvent bzw. in der Regierungskonferenz nicht gelungen ist. Die Einstimmigkeit der Übergangsentscheidung gewährleistet in diesem Zusammenhang, daß jeder Staat die Entscheidungshoheit über diesen wichtigen Schritt behält. [...] Auf einer dritten Stufe sieht der Verfassungsvertrag vor, daß der Europäische Rat nach Artikel IV-445 EVV eine „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Teil III Titel III erlassen“ kann.[...] Ein entsprechender Änderungsbeschluß des Europäischen Rates erfolgt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission. Im Unterschied zu den ersten beiden Fällen verfügen die nationalen Parlamente nicht über ein Vetorecht. Auf der anderen Seite treten Vertragsänderungen aber erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen in Kraft. Artikel IV-445 EVV beschränkt allerdings auch die Eingriffstiefe der jeweiligen Reformen. Die nach diesem Verfahren angenommenen Vertragsänderungen dürfen nicht zu einer Ausdehnung der der Union übertragenen Zuständigkeiten führen. Hierzu ist letztlich wieder der Rückgriff auf das ordentliche Vertragsänderungsverfahren notwendig. Auf einer vierten Stufe bestätigt Artikel I-18 EVV schließlich die seit langem geltende Flexibilätsklausel zur einstimmigen Ergänzung bereits vertraglich sanktionierter Politiken. Sind im Verfassungsvertrag die zur Erreichung eines bestimmten Ziels erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, obwohl „ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich“ erscheint, dann kann der Rat ein- stimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Maßnahmen erlassen. Artikel I-18 EVV erlaubt jedoch keine Änderung des Verfassungsvertrages, sondern nur eine auf den Einzelfall begrenzte Präzisierung oder Befugniserweiterung der Union. Voraussetzung hierfür ist also immer, daß der Verfassungsvertrag ein konkretes Unionsziel bestimmt, daß durch die spezifischen Kompetenznormen selbst nicht gedeckt ist.


Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Maurer 2005
Link
Maurer 2005
Anmerkung
Dieser 3-seitigen Übernahme geht auf der Seite 256 untenstehender Text vorraus. Die 743 ist der Verweis auf Andreas Maurers Text "(1) Das Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages Durch den Verfassungsvertrag wird eine Fünfgliedrige Verfahrenskette zur Änderung und Anpassung des gesamten Vertrages sowie einzelner verfahrensrechtlicher und substantieller Aspekte normiert: 743" Zwei abschnitte des originals wurden in die Fußnoten 744 und 745 ausgelagert s. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_258_101-109 . forts. http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Fragment_259_1-37