Untersuchte Arbeit: Seite(n): 249, Zeilen: 17-21 |
Original: Seite(n): 22-23, Zeilen: 22:42-23:1-5 |
|
---|---|---|
Im Übrigen: jede Vertragsänderung bewirkt zugleich eine materielle Verfassungsänderung auf nationaler Ebene, ohne dass der Text etwa des Grundgesetzes (GG) geändert würde: Art.23 Abs. 1 GG verweist konsequent auf Art.79 Abs. 2 und 3, nicht aber auf Absatz 1, in dem für jede Grundgesetzänderung eine ausdrückliche Änderung des Textes vorgeschrieben wird. [729: Vgl. auch I. Pernice, Grundlagenpapier. Die Europäische Verfassung, 16. Sinclair- Haus-Gespräch, 11. / 12. Mai 2001. [...]] |
Denn jede Vertragsänderung bewirkt zugleich eine materielle Verfassungsänderung auf nationaler Ebene, ohne daß der Text etwa des Grundgesetzes geändert würde: Art. 23 I GG verweist konsequent auf Art. 79 II und III, nicht aber auf Absatz 1, in dem für jede Grundgesetzänderung eine ausdrückliche Änderung des Textes vorgeschrieben wird. |
Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.228
Seiten