Untersuchte Arbeit: Seite(n): 183, Zeilen: 116-131 |
Original: Seite(n): 17-18, Zeilen: 19 (S. 17) - 11 (S. 18) |
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[Fn 520] Dieses Prinzip wird in Art. I-5a im Kontext des Grundsatzes vom Vorrang des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten". Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht im Übrigen der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seiner Maastricht-Entscheidung behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen, vgl. BVerfGE 89. 155: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann auch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien erkennen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese [Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der Europäischen Union abgewandt werden.] |
Dieses Prinzip wird im Art. I-10 Abs. 1 im Verhältnis mit dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts wiederholt: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten“. Eine solche klare Begrenzung des dem EU-Recht zukommenden Vorrangs steht mit der vom deutschen Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil behaupteten Prüfungskompetenz nicht entgegen: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrundeliegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen.“ Man kann doch noch eine gewisse Zurückhaltung in den vorgesehenen Garantien sehen, die den Rückgriff auf die neu gestaltete Flexibilitätsklausel einrahmen (Art. I-17 des Entwurfs, vgl. mit Art. 308 EG-Vertrag). Damit soll die viel diskutierte Gefahr einer durch diese Flexibilität ins System möglicherweise einfliessenden Kompetenz-Kompetenz der EU abgewandt werden. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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