Untersuchte Arbeit: Seite(n): 183, Zeilen: 101-108 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 14-22 |
|
---|---|---|
[[Fn 517] Vgl. dazu C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., 1989, S. 374 f. Die vertragsmäßige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-]rechtler M. von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war (vgl. S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est (Hrsg.), L’URSS: Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25.). Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war schließlich kein Raum. |
[Fn 8: S. C. Schmitt, Verfassungslehre, 7. Aufl., Berlin, 1989, S. 374 f.] Die vertragsmässige Gründung des Deutschen Reichs 1866-1871 sollte auch bei dem bayerischen Staats-]rechtler Max von Seydel das Sezessionsrecht der Länder gewähren. Umgekehrt wurde das vom sowjetischen Föderalismus immer formell anerkannte Austrittsrecht der autonomen Republiken schon von Lenin so interpretiert, dass seine Ausübung auf jeden Fall durch die unwahrscheinliche Bewilligung der Union bedingt und folglich faktisch unmöglich war [Fn 9: S. M. Mouskhely, Les contradictions du fédéralisme soviétique, in : Centre de recherches sur l’URSS et les Pays de l’Est, L’URSS : Droit, économie, sociologie, politique, culture, t. 1, Paris, 1962, S. 25.]. Für eine Auslegung der Sowjetverfassung als zwischenstaatlich abgeschlossenen Vertrag war ja kein Raum. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
4.229
Seiten