GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 183, Zeilen: 01-15
Original:
Seite(n): 17, Zeilen: 5-19

Insgesamt ist mit der Anerkennung eines Austrittsrechts eine gewisse Schwächung der integrativen Symbolik verbunden, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst.

Eine weitere Akzentuierung erfährt der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten in der Formulierung von Art. I-9, auch im Lichte von Art. 5 EGV. In Letzterem ist das sogenannte Prinzip der Einzelermächtigung wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet (mittlerweile [Fn 518]): „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr die Mitgliedstaaten [Fn 519] in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Hiermit wird offenkundig, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind. [Fn 520]

In jedem Fall schwächt die Anerkennung eines Austrittsrecht die integrative Symbolik, die man dem Terminus „Verfassung“ beimisst.

Der derivative Charakter der EU-Zuständigkeiten wird in der Formulierung des vorgesehenen Art. I-9 gegenüber Art. 5 EGV noch akzentuiert. Das Prinzip der Einzelermächtigung ist durch EGV wie folgt ausformuliert: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig.“ Art. I-9 Abs. 2 des Entwurfs lautet: „Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von den Mitgliedstaaten in der Verfassung zur Verwirklichung der in ihr niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“ Es wird damit klargestellt, dass die Verfassung keine originäre Macht, sondern eine begrenzte Zahl an Zuständigkeiten gestaltet, die von den Staaten zugewiesen sind.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Jouanjan 2003
Link
Jouanjan 2003
Anmerkung
Fußnote 519 streitet dieses Plagiat ab.

Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral)