Untersuchte Arbeit: Seite(n): 182, Zeilen: 26-33 |
Original: Seite(n): 16, Zeilen: 5-14 |
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Im Ergebnis erweist sich die europäische Integration als weiterhin zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der Europäischen Union wird durch das in Art. I-59 niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ noch verstärkt. Sezessionsrecht war stets der neuralgische Punkt, an den die Interpretation föderaler Verfassungsordnungen angestoßen ist. Mit Blick auf die amerikanische Verfassungsgeschichte sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete. [Fn 517] |
Die europäische Integration bleibt sodann zwischenstaatlich gegründet. Diese in der „Verfassung“ zu lesende Zwischenstaatlichkeit der EU wäre noch vertärkt, wenn das im Art. I-59 des Entwurfs niedergelegte Recht auf „freiwilligen Austritt aus der Union“ unverändert angenommen werden sollte. Sezessionsrecht war immer der neuralgische Punkt, wo die Interpretation der föderalen Verfassungsordnungen angestossen sind. Es sei nur an Calhoun und seine „States Rights“-Doktrin erinnert, womit er die Stellung der Südstaaten vor dem Sezessionskrieg begründete[8]. |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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