GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 182, Zeilen: 18-25
Original:
Seite(n): 15-16, Zeilen: 22 (S.15) - 5 (S.16)

Offensichtlich wird aber auch ein „Vertragsmoment“ in diesem Sinne fortdauern, was sich mit Art. IV-6 des Textes bestätigen lässt. In der Bestimmung wird das im Art. 48EUV vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung modifiziert. An dieser Stelle [Fn 516] sei lediglich die Notwendigkeit der Ratifizierung jeder Änderung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen benannt, was zur Folge hat, dass der die Verfassung gründende Vertrag also auch formell ein Vertrag bleibt. Der IV. Teil des Textes untermauert schließlich diese These.

Dass das instrumentum Vertrag bleibt wird im Art. IV-6 des Entwurfs bestätigt. Diese Bestimmung modifiziert das im Art. 48 des EU Vertrags vorgeschriebene und vereinheitlichte Verfahren der Vertragsänderung. [...]

In jedem Fall braucht aber jede Änderung die Ratifizierung durch alle Staaten nach ihren eigenen nationalen Verfassungsbestimmungen, und der die Verfassung gründende Vertrag bleibt also formell ein Vertrag,was er auch schlussendlich im IV. Teil gesteht.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Jouanjan 2003
Link
Jouanjan 2003
Anmerkung

Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral)