Untersuchte Arbeit: Seite(n): 156, Zeilen: 110-117 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: 15-23 |
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Eine Besonderheit bildet die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Insgesamt verwundert es nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Konventsentwurfs eines Verfassungsvertrages vor allem unter zwei Aspekten Kritik fand: zum einen wegen der Positionierung der Grundrechtecharta lediglich in Teil II des Entwurfs, zum anderen aufgrund des unklaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs. |
Eine Besonderheit ist die Einbeziehung der Art. 136 bis 141 der Weimarer Verfassung in das Grundgesetz durch Verweis. Materiell besteht grundsätzlich eine Gleichrangigkeit der Grundgesetzbestimmungen, allerdings ergibt sich durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG eine Abstufung in der Änderungsfestigkeit der Verfassungsartikel. Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass aus deutscher Sicht die Struktur des Ver- fassungsentwurfs vor allem unter zwei Gesichtspunkten kritisiert wird: einmal wegen der Po- sitionierung der Grundrechte-Charta nur in Teil II des Entwurfs, zum anderen wegen des un- klaren Verhältnisses zwischen Teil I und insbesondere Teil III des Entwurfs. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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