Untersuchte Arbeit: Seite(n): 149, Zeilen: 23-26 |
Original: Seite(n): 47, Zeilen: |
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Bezeichnet man nun den souveränen Staat als Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, den „pouvoir constituant“, als nur aus diesem Grund frei, besteht nach dem so genannten „normativen staatsbezogenen Verfassungsbegriff“ folglich eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung[FN 416] [...]. |
Der souveräne Staat ist Rechtsvoraussetzungsbegriff und die Konstituente, der „pouvoir constituant“, nur aus diesem Grund frei.[FN 5] Folglich besteht eine Konnexität von souveränem Staat und Verfassung (sog. normativer staatsbezogener Verfassungsbegriff). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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