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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 143, Zeilen: 1-9
Original:
Seite(n): 30, Zeilen:

[Dies allerdings] legt nahe, dass die Europäische Union, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, grundsätzlich ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. Als eigene Rechtspersönlichkeit [390] mit eigener legislativer [391], administrativ-exekutiver [392] und judikativer Gewalt [393] übt die Europäische Union kraft ihrer Organe letztlich (quasi-)staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" für die Europäische Union ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen.

[Dies allerdings] legt nahe, dass die EU, auch wenn sie als Gemeinwesen sui generis ohne „Staatsqualität" gelten muss, ein verfassungsbedürftiges Gemeinwesen darstellt. [15] Als eigene Rechtspersönlichkeit [16] mit eigener legislativer [17], administrativ-exekutiver [18] und judikativer Gewalt [19] übt die EU kraft ihrer Organe letztlich staatliche Gewalt aus, wobei sie laut Art. 213 Abs. 2 EGV auf ein Gemeinschaftswohl verpflichtet ist. Juristisch könnte man daraus ein "Verfassungserfordernis" fuer die EU ableiten bzw. die Notwendigkeit, das politische Ziel, zu einer Gesamtverfassung von Gemeinschaften und Union zu kommen.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Guérot 2001
Link
Guérot 2001
Anmerkung
Nicht auf S. 142-143 als Quelle erwähnt. Leichte Umformulierungen, Rechtsschreibkorrektur (Befugniss).

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)