Untersuchte Arbeit: Seite(n): 134, Zeilen: 01-13 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 30-41 |
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[Der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK kann dieses Problem formell und in enger] Auslegung auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, und die Europäische Union ist - wie der EuGH 1994 bestätigte - kein Staat. Das markanteste Defizit der Verträge liegt allerdings bei der Integrations- und Identifikationsfunktion. So sind die demokratischen Rechte des Bürgers nur schwer in den Verträgen erkennbar, da sie in einem Jahrzehnte langen Prozess an verschiedensten Stellen immer wieder eingefügt und ergänzt worden sind. Ähnliches gilt für die vom EuGH entwickelte ungeschriebene Grundrechtsdoktrin, welche selbst für Fachleute gelegentlich diffus erscheint. Zudem kommt erschwerend die komplizierte Sprache des Rechts und die geringe Präsenz des EuGH im Bewusst- sein der Bürger im Vergleich mit anderen EU-Institutionen hinzu. J.H.H. Weiler spricht in diesem Zusammenhang von einem .,selfreferential legal universe".366 Dem Einzelnen ist es bereits deshalb nicht möglich, seine vertraglich verbürgten Rechte umfassend wahrzunehmen, weil er sie kaum erkennen kann. |
Der Beitritt der EU zur EMRK könnte dieses Problem aber auch nicht lösen, da der Konvention nur Staaten beitreten können, und die EU ist – wie der EuGH 1994 bestätigte – kein Staat. Das markanteste Defizit der Verträge liegt allerdings bei der Integrations- und Identifikationsfunktion. So sind die demokratischen Rechte des Bürgers nur schwer in den Verträgen erkennbar, da sie in einem Jahrzehnte langen Prozess an verschiedensten Stellen immer wieder eingefügt und ergänzt worden sind. Das gleiche gilt für die vom EuGH entwickelte ungeschriebene Grundrechtsdoktrin, welche selbst für Juristen oft kaum erkennbar ist. Erschwerend kommt die komplizierte Sprache des Rechts und die geringe Präsenz des EuGH im Bewusstsein der Bürger im Vergleich mit anderen EU-Institutionen hinzu. Weiler spricht in diesem Zusammenhang von einem „selfreferential legal universe“53. Der Bürger kann also seine vertraglich verbürgten Rechte nicht wahrnehmen, weil er sie nicht erkennen kann. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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