Untersuchte Arbeit: Seite(n): 132, Zeilen: 108-112 |
Original: Seite(n): 10, Zeilen: 27-31 |
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[361] In die gleiche Richtung zielte auch das BVerfG in seiner „Maastricht“-Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, S. 155 ff.). Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozess politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet [...] rechtlichen Ausdruck zu geben“. |
In die gleiche Richtung zielte auch das Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993. Nur innerhalb der Mitgliedsstaaten könne sich das „Staatsvolk in einem von ihm legitimierten und gesteuerten Prozeß politischer Willensbildung entfalten und artikulieren“, um so dem, was es „relativ homogen – geistig, sozial und politisch – verbindet ... rechtlichen Ausdruck zu geben“. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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