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Der „Komplementärverfassungscharakter" der Verträge birgt jedoch auch kon- stitutionelle Mängel, von denen einige in der gebotenen Kürze dargestellt werden sollen.

Unzureichend ist zunächst die Legitimationsfunktion der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile wie zitiert auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts" darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten [...] ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben".[355] Aus einer engen, verfassungstheoretischen Perspektive ist dies nicht unproblematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen pouvoir constituant einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das Europäische Parlament als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner mangelhaften Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals", der es schwer hat. die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen". [356] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit [357] stützt sich die Meinung, die Europäische Union sei generell nicht verfassungsfähig [358], da der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsge- walt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Demzufolge kann die materielle „Verfassung" der Europäischen Union bereits ihre integrative Kraft nicht vollends (entfalten ...)

Diese Komplementärverfassung birgt jedoch konstitutionelle Defizite. Unzureichend ist zunächst die Legitimationsfunktion der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts“ darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten ... ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben“. [44] Aus verfassungstheoretischer Perspektive ist dies problematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen pouvoir constituant einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das EP als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner fehlenden Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals“, der es schwer hat, die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen“. [45] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit stützt sich die Meinung, die EU sei generell nicht verfassungsfähig, weil der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsgewalt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Damit kann die materielle „Verfassung“ der EU ihre integrative Kraft nicht entfalten, (...)

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Diverse Einfügungen/Änderungen einzelner Wörter im KTzG typischen Duktus.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)