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Bezüglich des Staatsgebietes stellt das Völkerrecht nur auf den Bestand eines gesicherten Raumes ab, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann. [353] |
Das Völkerrecht verlangt hinsichtlich des Staatsgebietes nur den Bestand eines gesicherten Raumes, auf dem das Staatsvolk seine Herrschaft ausüben kann: [...] |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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