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[353] Hierzu auch S. Griller, Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, IEF Working Paper Nr. 21, 1996, S. 14: „Warum die Festlegung dieses Gebiets in der ‚Staatsverfassung‘ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: ‚Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer‘ – bleibt unerfindlich“. |
„Warum die Festlegung dieses Gebiets in der „Staatsverfassung“ nicht unter Bezugnahme auf die räumliche Abgrenzung seiner territorialen Untergliederungen, etwa der Länder einer bundesstaatlichen Organisation, möglich sein soll – etwa in Form von Art. 3 B-VG: „Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer“ – bleibt unerfindlich“ [20: Vgl. Griller, Stefan: Ein Staat ohne Volk? Zur Zukunft der Europäischen Union, Forschungsinstitut für Europafragen/WU- Wien (Hrsg.), IEF Working Paper Nr.21, October 1996, S.14ff.]. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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