Untersuchte Arbeit: Seite(n): 130, Zeilen: 01-11 |
Original: Seite(n): 56, Zeilen: - |
|
---|---|---|
- So habe sie bereits kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten", aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. - Des Weiteren sei der Europäischen Union kein Staatsgebiet zuzuordnen, sondern nur ein gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebener räumlicher Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. - Zuletzt fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände lassen jedoch nicht zwingende Argumentationslinien erkennen. [352] |
Sie habe kein Staatsgebiet, sondern nur einen gem. Art. 299 EGV über die territoriale Souveränität ihrer Mitgliedstaaten umschriebenen räumlichen Geltungsbereich ihres Gründungsvertrages. Des Weiteren habe sie kein Staatsvolk, sondern gem. Art. 17 EGV nur Unionsbürger und es existierten gem. Art. 189 EGV nur die „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“, aber kein einheitliches europäisches Staatsvolk. Schließlich fehle ihr auch die Staatsgewalt, da das Gewaltmonopol nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liege. Alle diese Einwände sind aber nicht zwingend. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
4.229
Seiten