GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 126, Zeilen: 1-25
Original:
Seite(n): 9, Zeilen: 3-21

Der EuGH entschied bereits 1963 in der berühmten Rs. Van Gend & Loos, dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, indem er den Bürgern die Möglichkeit gab. Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen.[331] Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane", sondern - wie ein Verfassungsgericht - auch ein „Gralshüter" jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[332] Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf in der Rs. Costa/ENEL:

„Mit der Übertragung von Hoheitsrechten [...] auf die Gemeinschaft [...] haben die Mitgliedsstaaten ihre [...] Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.[333] [obiger Absatz ist durch Einrückgung als Zitat kenntlich gemacht]

Mit dieser Rechtssprechung wurde den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht verliehen, indem spezifischen europäischen Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten Schutz erwuchs. Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf der Ebene der Europäischen Union gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine „Grundrechtsdoktrin" in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausreichte. Weil die Verträge selbst keinen Grundrechtskatalog besitzen, be- rief sich der EuGH seit 1970 (Rs. Internationale Handelsgesellschaft) auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [334]

Dass EG-Recht anders als in internationalen Organisationen nicht nur für Staaten, sondern auch unmittelbar für deren Bürger gilt, entschied der EuGH bereits 1962, als er den Bürgern die Möglichkeit gab, Gemeinschaftsrecht vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten einzuklagen. Die nationalen Gerichte müssen demnach EG-Recht unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten anwenden. [37] Mit der Ausweitung der Klagemöglichkeit auf Einzelpersonen und Unternehmen ist der EuGH nicht mehr nur „Kontrollorgan der Staaten und der Gemeinschaftsorgane“, sondern – wie ein Verfassungsgericht – auch ein „Gralshüter“ jener Rechte und Freiheiten der EG-Bürger, die in den Vertragstexten begründet sind.[38]

Den übergeordneten Charakter des EG-Rechts vor nationalem Recht bestätigte der EuGH kurz darauf.: „Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ... auf die Gemeinschaft ... haben die Mitgliedsstaaten ihre ... Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für sie und ihre Angehörigen verbindlich ist.“[39] Diese Rechtssprechung verlieh den Verträgen Vorrang vor nationalem Recht, indem sie spezifische europäische Freiheiten des Einzelnen gegen Eingriffe der Mitgliedsstaaten schützte.

Um dieser verfassungsmäßigen Begrenzungsfunktion von Hoheitsgewalt auch auf EU-Ebene gerecht zu werden, integrierte der EuGH eine Grundrechtsdoktrin in seine Rechtssprechung, welche über die im EWG-Vertrag vorgesehenen wirtschaftlichen Freiheiten und dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität hinausging. Weil die Verträge keinen Grundrechtskatalog besitzen, beruft sich der EuGH seit 1970 auf die gemeinsamen Überlieferungen der Mitgliedsstaaten und der EMRK. [40]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Im Vergleich zu Seiten 124/125 (die mit 126 als ein Stück in der Quelle stehen) sind hier umfangreichere Umformulierungen vorgenommen worden. *** Man beachte auch das korrekte Zitat ("Mit der Übertragung von Hoheitsrechten...") das von Volkmann-Schluck übernommen wurde (dort auch Zitat) wobei die Quellenangabe (in Fußnote 333) etwas verändert wurde. *** Forts von Fragment_125_01-07

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)